29/09/2026
𝗦ä𝘂𝗺𝗻𝗶𝘀𝘇𝘂𝘀𝗰𝗵𝗹ä𝗴𝗲: 𝗪𝗮𝗿𝘂𝗺 „𝗽ü𝗻𝗸𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵“ 𝗺𝗮𝗻𝗰𝗵𝗺𝗮𝗹 𝗯𝗮𝗿𝗲𝘀 𝗚𝗲𝗹𝗱 𝘄𝗲𝗿𝘁 𝗶𝘀𝘁 ⚠️
Wer eine Steuerzahlung zu spät leistet, muss grundsätzlich automatisch mit Säumniszuschlägen rechnen. Diese betragen regelmäßig 𝟭 % 𝗱𝗲𝘀 𝗮𝗯𝗴𝗲𝗿𝘂𝗻𝗱𝗲𝘁𝗲𝗻 𝗿ü𝗰𝗸𝘀𝘁ä𝗻𝗱𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝘁𝗿𝗮𝗴𝘀 𝗽𝗿𝗼 𝗮𝗻𝗴𝗲𝗳𝗮𝗻𝗴𝗲𝗻𝗲𝗻 𝗠𝗼𝗻𝗮𝘁.
Bei Überweisungen gibt es jedoch eine sogenannte 𝗦𝗰𝗵𝗼𝗻𝗳𝗿𝗶𝘀𝘁 𝘃𝗼𝗻 𝗱𝗿𝗲𝗶 𝗧𝗮𝗴𝗲𝗻. Wird die Steuer innerhalb dieser Frist gezahlt, fallen in der Regel keine Säumniszuschläge an. Entscheidend ist dabei, wann das Geld auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wird.
Fällt der Fälligkeitstag oder das Ende der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.
💡 𝗔𝗯𝗲𝗿 𝗮𝘂𝗳𝗴𝗲𝗽𝗮𝘀𝘀𝘁: Wer die dreitägige Schonfrist regelmäßig ausnutzt, gilt steuerlich nicht unbedingt als „pünktlicher“ Zahler. Das kann sich negativ auswirken, wenn später ein Erlass von Säumniszuschlägen beantragt wird.
Ein Erlass nach § 227 AO kann beispielsweise infrage kommen, wenn:
→ ein offensichtliches Versehen vorlag und die Steuer ansonsten immer pünktlich gezahlt wurde
→ eine plötzliche Erkrankung die Zahlung verhindert hat
→ Zahlungsunfähigkeit oder erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden
Verlieren Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihre Funktion als Druckmittel, kann regelmäßig ein teilweiser, häufig hälftiger, Erlass möglich sein.
📌 𝗨𝗻𝘀𝗲𝗿 𝗧𝗶𝗽𝗽: Steuerzahlungen am besten so früh anweisen, dass die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. Die Schonfrist ist kein zusätzlicher Zahlungsspielraum, auf den man sich dauerhaft verlassen sollte.