06/11/2025
Neuer Fachartikel: Nachträglich korrigierte Rentendaten – Wann § 175b AO eine Änderung erlaubt
Was passiert, wenn die Rentenversicherung falsche Daten an das Finanzamt übermittelt und diese später korrigiert werden? Eine spannende Frage, die nun vom Niedersächsischen Finanzgericht geklärt wurde! 💡
In unserem neuen Fachartikel erklären wir, wie § 175b AO im Fall korrigierter Rentenmitteilungen greift und warum das Finanzamt auch bei bestandskräftigen Bescheiden Änderungen vornehmen kann.
Im konkreten Fall ging es um eine Steuerpflichtige, deren private Leibrente fälschlicherweise als befristete Leibrente gemeldet wurde. Nachdem die Versicherung die Daten korrigiert hatte, wurde die Rente als Basisrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG umklassifiziert, was eine Steueränderung nach sich zog. Das Finanzamt konnte auf Grundlage von § 175b AO die Bescheide nachträglich ändern – und zwar auch dann, wenn diese bereits bestandskräftig waren.
Das Urteil des Niedersächsischen FG zeigt, dass das Finanzamt auch nach Jahren noch Änderungen vornehmen kann, wenn die korrigierten Daten eine andere steuerliche Behandlung zur Folge haben.
🔍 Fazit: Auch wenn ein Bescheid bestandskräftig ist, sollte bei geänderten Rentenbezugsmitteilungen immer geprüft werden, ob § 175b AO eine Anpassung erlaubt. Das Spannungsverhältnis zwischen Rechtsrichtigkeit und Bestandskraft wird zugunsten der materiellen Gerechtigkeit verschoben.
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