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witte & scholz .steuerberater steht für eine feine Mischung aus Können, Engagement und Erfahrung. Mit fundierter Fachkompetenz und der Teamarbeit nach dem 4-Augen-Prinzip sorgen wir für höchste Arbeitsqualität. Wir sprechen Ihre Sprache und sind mit Ihnen auf Augenhöhe. Wir verstehen uns als Partner, der selbst aktiv Impulse gibt und nicht darauf wartet, bis Sie Ziele vorgeben. Wir handeln so, als ob Ihr Unternehmen unser eigenes wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn wir von „unserem Unternehmen“ sprechen, obwohl wir eigentlich Ihres meinen. In diesem Sinne freuen wir uns darauf, wenn Sie sich gemeinsam mit uns auf den Weg machen. Vollständiges Impressum: http://www.witte-scholz.de/steuerberater/impressum.php

VERFAHRENSDOKUMENTATION Hiermit möchten wir Ihnen nochmals auf die Verfahrensdokumentation hinweisen, sowie kurz erkläre...
08/10/2026

VERFAHRENSDOKUMENTATION

Hiermit möchten wir Ihnen nochmals auf die Verfahrensdokumentation hinweisen, sowie kurz erklären worum es in der Verfahrensdokumentation geht.

In einer mehrteiligen Serie bringen wir Ihnen die Verfahrensdokumentation näher.

Die Pflicht zur Erstellung hat der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen auferlegt. Unser Programm edocu hilft Ihnen, das Thema sauber zu lösen.
edocu ist die cloudbasierte Software, die Ihnen endlich zielstrebig durch die Verfahrensdokumentation führt – leicht verständlich, systematisch und ohne Ausreden.
Kein Aufschieben, kein Chaos, kein Nachhaken: edocu erinnert, dokumentiert und bringt den Prozess zu Ende.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie edocu von uns nutzen möchten.

https://www.witte-scholz.de/wp-content/uploads/2026/06/Verfahrensdokumentation.pdf

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08/10/2026

Mir send emmer dr'bei zom Steura schbara!

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Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werdenDie Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerze...
07/10/2026

Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werden

Die Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent erhöhen. Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes (Bundestags-Drucksache 21/7860) vor. Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

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Mir könnet fei direkt au im Dialekt weiterbrudda!S' Läba isch koi Schlotzer.Mit ons älleweil!Schauen Sie doch einfach ku...
07/10/2026

Mir könnet fei direkt au im Dialekt weiterbrudda!

S' Läba isch koi Schlotzer.

Mit ons älleweil!

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Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig seinIm Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen...
06/10/2026

Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.

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Mannschaftsleistung ist uns sehr wichtig.Deswegen komm doch in unser Team.Schau doch einfach kurz bei uns vorbei und inf...
06/10/2026

Mannschaftsleistung ist uns sehr wichtig.
Deswegen komm doch in unser Team.

Schau doch einfach kurz bei uns vorbei und informier Dich.

https://www.witte-scholz.de/jobs/

Mut für Neues, gebe Dir und uns eine Chance - zumindest für ein persönliches Gespräch.

Viele interessante Details lassen sich auf einer Seite nicht beschreiben und sollten am besten persönlich besprochen werden.

(Ausgezeichnet als BESTE Arbeitgeber 2026 im HANDELSBLATT.
Bei Great Place to Work® als «Attraktiver Arbeitgeber» 02.2026-02.2027 zertifiziert worden)

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Mir schwätzed Eure Sproch.Eifach und gradnaus. Also direkt und unverblümt.Schauen Sie doch einfach kurz bei uns vorbei u...
05/10/2026

Mir schwätzed Eure Sproch.

Eifach und gradnaus. Also direkt und unverblümt.

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Heute ist Tag der deutschen Einheit.Der 3. Oktober ist der Tag der Deutschen Einheit, weil an diesem Datum im Jahr 1990 ...
03/10/2026

Heute ist Tag der deutschen Einheit.

Der 3. Oktober ist der Tag der Deutschen Einheit, weil an diesem Datum im Jahr 1990 die Deutsche Demokratische Republik (DDR) offiziell der Bundesrepublik Deutschland beitrat und damit die deutsche Wiedervereinigung vollendet wurde, wie im Einigungsvertrag festgelegt. Es ist der gesetzliche Nationalfeiertag, der das Ende der Teilung Deutschlands nach 45 Jahren markiert.

Wir wünschen Allen einen tollen Feiertag.

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Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei ArbeitnehmernIm Streitfall erzielte der unbeschränkt...
02/10/2026

Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (Az. VI R 15/24).

Hinweis
Einsprüche von Arbeitnehmern, die mit Blick auf dieses Musterverfahren ruhten, werden die Finanzämter nun voraussichtlich zurückweisen. Für Rentner, deren Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte besteuert wurde, ist beim Bundesfinanzhof derzeit noch ein Verfahren anhängig (Az. X R 27/25); entsprechende Einsprüche können weiterhin ruhen.

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