Steuerberater Dirk Lauer

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Steuerberater Dirk Lauer Steuer- Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen, Privatpersonen
Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen.

Seit 1999 habe ich das Büro Steuerberater Dirk Lauer zunächst in Witten zu einem leistungsstarken Partner für Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen mit einem Team aus Betriebswirten, Steuerfachwirten
und Steuerberatern qualifiziert und kontinuierlich ausgebaut. Das Büro Steuerberater Dirk Lauer jetzt in meiner Heimatstadt Remscheid genießt einen guten Ruf bei Kammern, Verbänden, Banken und Behörden. Für die Durchsetzung Ihrer Ziele kann das entscheidend sein. Gewachsene Kontakte, Einfühlungsvermögen und Erfahrung sind hier die sichere Grundlage für die erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen auf allen Ebenen. Einer meiner Schwerpunkte ist die professionelle Betreuung von Apotheken und in Heilberufen tätigen Freiberuflern. Das Büro Steuerberater Dirk Lauer in Remscheid hat Lösungsangebote bei allen anfallenden Fragen: von der Geschäfts- bzw. Praxisgründung über die aktive Geschäftstätigkeit bis hin zum Verkauf. Ich bin nicht Zahlenverwalter oder nur Lieferant der Besteuerungsgrundlagen für die Finanzverwaltung, sondern ich sehe meine Aufgabe darin, den wirtschaftlichen Erfolg meiner Mandanten zu stärken und zu vergrößern. So individuell und bedarfsorientiert meine Beratungsleistungen einerseits auf die Anforderungen, die an mich gestellt werden, zugeschnitten sind, so rationell gestalte ich andererseits alle sich wiederholenden Betreuungsleistungen, um Kapazitäten für das Wesentliche zu schaffen. Das Büro Steuerberater Dirk Lauer in Remscheid ist Ihr Schlüssel zum Erfolg!

26/03/2025

Eilmeldung:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag –

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 30/2025

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar.

Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist.

Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen.

Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.

Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden.

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

06/11/2024

Das Land NRW hat ein eigenes Gesetz zur Grundsteuer beschlossen (Gesetz vom 05.07.2024 (GV.NRW 2024, Nr. 23, 485). Der Bundesgesetzgeber wird mit dem JStG 2024 nachziehen.

Damit wird auch bei der Grundsteuer der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts möglich. Hierzu ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten erforderlich. Ein Kaufpreis ist ebenfalls grundsätzlich als Nachweis geeignet. Außerdem führt NRW die Option zu differenzierten Hebesätzen ein. Damit können von Kommune zu Kommune unterschiedliche Belastungsverschiebungen einhergehen.

16/11/2023

Grundsatzbeschluss des VIII. Senats des BFH zur Frage, ob die Säumniszuschläge nach dem 31.12.2018 verfassungswidrig sind

Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 22.9.2023 VIII B 6/22 deutlich gemacht, dass er ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO hat, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Aus diesem Grunde sollten sämtliche Festsetzungen von Säumniszuschlägen seit diesem Zeitpunkt – im Hinblick auf den vorstehend benannten Beschluss – angefochten werden.

31/01/2023

Eilmeldung zur Grundsteuerreform

Bayern verlängert im Alleingang die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Bundesweit endet diese eigentlich in der Nacht zum Mittwoch.

Grundstückseigentümer sollen drei Monate länger Zeit bekommen, also bis Ende April, wie Finanzminister Albert Füracker (CSU) am Dienstag nach einer Kabinettssitzung in München sagte.

30/01/2023

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof BFH mit Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20 entschieden
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021.

Das Finanzamt hatte für das Jahr 2020 einen Bescheid über 2.078 € und für das Jahr 2021 einen Vorauszahlungsbescheid über insgesamt 57 € Solidaritätszuschlag erlassen.

Vor dem Finanzgericht hatte das klagende Ehepaar keinen Erfolg.

Mit ihrer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision brachten sie vor, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.

Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe kann sich auch für längere Zeiträume ergeben. Allerdings ist ein dauerhafter Finanzbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist.

Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen.

Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.

Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag besteht nicht. Zudem bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Er hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden.

Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Corona-Pandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.

Der Solidaritätszuschlag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

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