15/09/2026
💡Beratertipp der Kanzlei Baker Tilly: Betriebsaufspaltung und Nachfolge rechtzeitig planen
Viele mittelständische Unternehmer besitzen neben ihrem Betrieb auch die Immobilie, in der das Unternehmen sitzt oder produziert. Häufig gehört das Grundstück dem Gesellschafter privat und wird an die Firma vermietet oder verpachtet. Steuerlich kann dadurch jedoch eine sogenannte Betriebsaufspaltung oder Sonderbetriebsvermögen entstehen. „Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass ihre Immobilie steuerlich als Betriebsvermögen gilt, obwohl sie privat gehalten wird“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner bei Baker Tilly in Regensburg.
Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn der Gesellschafter sowohl die Immobilie als auch die operative Gesellschaft beherrscht (personelle Verflechtung) und die Immobilie für das Unternehmen eine wesentliche Bedeutung hat (sachliche Verflechtung). Die Immobilie gilt dann als Betriebsvermögen, ebenso die Anteile an der Betriebs-GmbH. Bei einer Entnahme, einem Verkauf oder der Beendigung der Betriebsaufspaltung werden die stillen Reserven versteuert.
Besonders kritisch ist die Nachfolge: Überträgt der Senior den Betrieb an die Kinder, behält aber die Immobilie, endet häufig die personelle Verflechtung. Die Betriebsaufspaltung endet und stille Reserven werden aufgedeckt – es entsteht eine Steuerbelastung, obwohl kein Geld zufließt.
Ähnliche Folgen können bei einer GmbH & Co. KG entstehen, wenn eine privat gehaltene und an die KG überlassene Immobilie als Sonderbetriebsvermögen gilt und der Gesellschafter ausscheidet.
„Die Immobilie ist bei vielen Familienunternehmen der größte einzelne Vermögenswert. Wer sie bei der Nachfolgeplanung ausklammert, riskiert eine Steuerbelastung, die sich mit Vorlauf hätte vermeiden lassen“, so Winkler. Eine frühzeitige Einbindung der Immobilie schafft die Grundlage für einen wirtschaftlich und steuerlich sinnvollen Übergang.
👉 Mehr zu diesem Thema können Sie in unserem Beitrag aus der Mittelbayerischen Zeitung finden