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Steuerberatung Mayer Herzlich Willkommen auf der Facebook-Seite der Steuerkanzlei Dipl.-Kfm. Dominique Mayer. Hier finden Sie u.a. laufend interessante Beiträge und news.

Auto-Förderung: Digitaler Antrag über Onlineportal möglichSeit Mai 2026 ist das Onlineportal für das neue E-Auto-Förderp...
17/08/2026

Auto-Förderung: Digitaler Antrag über Onlineportal möglich

Seit Mai 2026 ist das Onlineportal für das neue E-Auto-Förderprogramm der Bundesregierung freigeschaltet. Wer ein elektrisches Auto oder bestimmte Plug-in-Hybride ab dem 01.01.2026 neu zugelassen hat oder zulässt, kann die Förderung nun digital beantragen.

Die Förderung kann bis zu 6.000 € betragen. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Fahrzeug, Einkommen Familiengröße ab. Die Einkommensobergrenze liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind erhöht sich diese Grenze um weitere 5.000 €, höchstens jedoch für zwei Kinder. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen.

Der Antrag wird vollständig online über das Portal der Förderzentrale Deutschland gestellt. Dafür benötigen Antragsteller eine BundID, also einen zentralen Zugang zu staatlichen Onlinediensten. Diese kann beispielsweise mit dem elektronischen Personalausweis oder einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.
Im Förderportal müssen unter anderem aktuelle Einkommensteuerbescheide hochgeladen werden. Familien mit Kindern benötigen zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis. Bei Plug-in-Hybriden ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung erforderlich. Weitere Fahrzeugdaten können automatisiert und papierlos geprüft werden. Antragsteller sollten erforderliche Unterlagen daher vorab zusammenstellen. So lässt sich vermeiden, dass der digitale Antrag wegen fehlender Nachweise verzögert wird.

27/07/2026

Grundstücksbewertung: Niedrigeren Wert richtig nachweisen

Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, muss für steuerliche Zwecke ein Grundstückswert ermittelt werden. Dieser Wert ist insbesondere für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung. Die Finanzverwaltung greift dabei regelmäßig auf typisierte Bewertungsverfahren und Bodenrichtwerte zurück. Diese Werte müssen jedoch nicht immer dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Wert der Immobilie mindern. Dazu zählen etwa eine geringere bauliche Ausnutzbarkeit, Besonderheiten des Grundstückszuschnitts, Belastungen durch Nießbrauchsrechte oder die Übertragung nur eines Miteigentumsanteils.

Ein aktueller Fall zeigt, dass ein solcher Nachweis gelingen kann, wenn ein Sachverständigengutachten methodisch sauber erstellt und nachvollziehbar begründet ist. Entscheidend ist dabei nicht nur das Ergebnis des Gutachtens, sondern auch, ob der richtige Bewertungsstichtag zugrunde gelegt wurde und warum das gewählte Bewertungsverfahren im konkreten Einzelfall geeignet ist.

In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn die Finanzverwaltung Bodenrichtwerte oder typisierte Ansätze verwendet, die die tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks nicht ausreichend berücksichtigen. Bereits Abweichungen bei der tatsächlichen Geschossflächenzahl oder bei der wirtschaftlichen Nutzbarkeit können den Wert erheblich beeinflussen.Für Immobilienbesitzer, Erben und Beschenkte kann es sich daher lohnen, die steuerliche Bewertung kritisch prüfen zu lassen. Dies gilt besonders bei größeren Immobilienwerten, bei Miteigentumsanteilen, Nießbrauchsgestaltungen oder Grundstücken mit eingeschränkter Nutzbarkeit. Ein fehlerhaft oder zu spät erstelltes Gutachten kann hingegen wirkungslos bleiben.

Praxistipp:
Bei Schenkungen oder Erbfällen sollte der vom Finanzamt angesetzte Immobilienwert sorgfältig geprüft werden. Weicht er vom tatsächlichen Wert ab, kann ein qualifiziertes Gutachten helfen, eine niedrigere Bewertung nachzuweisen.
gepostet: 23.07.2026

Für den Neubau von Mietwohnungen besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung zu nutzen. Diese kann zusätz...
22/06/2026

Für den Neubau von Mietwohnungen besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung zu nutzen. Diese kann zusätzlich zur regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden und bietet damit einen erheblichen steuerlichen Vorteil. Ziel der Regelung ist es, den Wohnungsbau zu fördern und Investitionen in neue Mietobjekte attraktiver zu machen. Die Inanspruchnahme ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa hinsichtlich Baukosten und Nutzung. Auch beihilferechtliche Grenzen sind zu beachten, die insbesondere bei größeren Investitionen relevant werden können.

Praxistipp:
Planen Sie Investitionen in Neubauprojekte frühzeitig unter steuerlichen Gesichtspunkten. Eine gezielte Nutzung der Sonderabschreibung kann die Steuerbelastung in den ersten Jahren deutlich senken und die Wirtschaftlichkeit des Projekts verbessern.
gepostet: 30.05.2026

Rückforderungen Corona-Hilfen: Wann kann der Staat verzichten?Corona-Wirtschaftshilfen: Verzicht auf Rückforderungen und...
20/08/2025

Rückforderungen Corona-Hilfen: Wann kann der Staat verzichten?
Corona-Wirtschaftshilfen: Verzicht auf Rückforderungen und Niederschlagung – Aktuelle Rahmenvorgaben

Am 02.07.2025 wurden neue Vollzugshinweise zu den Coronahilfen veröffentlicht:

Darin haben sich Bund und Länder auf bundeseinheitliche Regelungen zur Zwangsvollstreckung von Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen, Neustarthilfen) verständigt.

Diese Regelungen betreffen insbesondere Fälle, in denen eine Rückforderung wirtschaftlich nicht sinnvoll oder rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.

Zu den Vollzugshinweisen:

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie coronabedingte Auflagen und Schließungen haben in vielen Branchen zu Umsatzeinbußen geführt. Hier setzen die branchenübergreifenden Zuschussprogramme für Unternehmen und Soloselbständige an: die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfe. Die Vollzug...

31/03/2025

Neue Preise für Steuerberater - wieviel kostet der Steuerberater jetzt mehr?

Änderung der Steuerberatergebührenverordnung 2025: Mitte des Jahres 2025 steigen die gesetzlichen Gebühren für Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Dies hat der Bundesrat am 21.03.2025 beschlossen.

Zur Änderung der StBVV:

27/01/2025

Kassenmeldung in ELSTER möglich - jetzt elektronische Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt anmelden

Bereits seit 2020 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Einzelaufzeichnungssystemen nach § 146a AO. Ab dem 1. Januar 2025 ist diese Verpflichtung nun auch technisch umsetzbar, und alle betroffenen Unternehmen müssen die Meldung bis zum 31. Juli 2025 durchführen.

18/12/2024

Fristverlängerung für Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 im Bundesanzeiger bis 31.3.2025

Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitteilt, wird es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Zur Meldung: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html

18/11/2024

Letzte Nachfrist Schlussabrechnung Coronahilfen & Frist bis 2.12.2024 erhalten

In Einzelfällen wird es über den 02.12.2024 hinaus eine automatische Fristverlängerung von 6 Wochen für alle durch die Bewilligungsstelle zurückgegebenen Anträge geben.

Das heißt konkret, dass auch Anträge, die nach dem 02.12.2024 zurückgegeben werden, innerhalb von 6 Wochen erneut eingereicht werden können.

30/09/2024

Update 25.09. Inoffizielle Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen bis 15.10.2024

Der Service-Desk für prüfende Dritte des BMWK/BMF informiert derzeit, dass die Einreichung der Schlussabrechnungen aufgrund kurzfristiger technischer Probleme noch bis einschließlich 15.10.2024 möglich ist.

Offiziell bleibt es seitens der Bewilligungsstellen aber bei der Einreichungsfrist zum 30.09.2024. Die BStBK bestätigt diese Fristverlängerung in einem Rundschreiben an die Regionalkammern.

Update 25.09.: Die Einreichung der Schlussabrechnung wird über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein, u.a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.

Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“.

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

18/03/2024

Fristverlängerung Schlussabrechnung Corona-Hilfen bis 30. September 2024!

Heute haben die Vertreter von Bund und Ländern in Absprache mit den zuständigen Berufsorganisationen während einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz ein gemeinsames Einvernehmen über eine finale Verlängerung der Abgabefrist für die Endabrechnungen erzielt. Demnach ist es möglich, die Schlussa­brechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen, einschließlich der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen, bis zum 30. September 2024 vorzulegen.

Adresse

Zeppelinstraße 8
Pulheim
50259

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
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Donnerstag 08:00 - 12:00
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Freitag 08:00 - 12:00
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Telefon

0223437944913

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