19/10/2026
Eine Arbeitnehmerin verletzte sich auf dem Weg zu einer freiwilligen Schulter- und Nackenmassage, die ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit anbot. Sie rutschte auf zurückgebliebenem Massageöl aus und riss sich unter anderem den Außenmeniskus. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.
Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Die Massage blieb trotz Kostenübernahme und Erlaubnis während der Arbeitszeit eine private Angelegenheit. Die Klägerin räumte zudem ein, dass ihre Nacken- und Schulterbeschwerden an diesem Tag nicht stärker waren als sonst. Eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Behandlung bestand nicht.
Auch eine Einstufung als Wegeunfall oder eine „Betriebsgefahr“ durch das Massageöl lehnte das Gericht ab. Der Sturz ereignete sich auf dem Betriebsgelände, aber auf dem Weg zu einer nicht versicherten Tätigkeit. Betriebssport sei nicht allein wegen seines Gesundheitsnutzens unfallversichert, sondern wegen seiner möglichen Förderung der kollegialen Zusammenarbeit und nur unter weiteren Voraussetzungen.
Hinweis: Sozialgericht München, S 9 U 498/25