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Eine Arbeitnehmerin verletzte sich auf dem Weg zu einer freiwilligen Schulter- und Nackenmassage, die ihr Arbeitgeber wä...
19/10/2026

Eine Arbeitnehmerin verletzte sich auf dem Weg zu einer freiwilligen Schulter- und Nackenmassage, die ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit anbot. Sie rutschte auf zurückgebliebenem Massageöl aus und riss sich unter anderem den Außenmeniskus. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Die Massage blieb trotz Kostenübernahme und Erlaubnis während der Arbeitszeit eine private Angelegenheit. Die Klägerin räumte zudem ein, dass ihre Nacken- und Schulterbeschwerden an diesem Tag nicht stärker waren als sonst. Eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Behandlung bestand nicht.

Auch eine Einstufung als Wegeunfall oder eine „Betriebsgefahr“ durch das Massageöl lehnte das Gericht ab. Der Sturz ereignete sich auf dem Betriebsgelände, aber auf dem Weg zu einer nicht versicherten Tätigkeit. Betriebssport sei nicht allein wegen seines Gesundheitsnutzens unfallversichert, sondern wegen seiner möglichen Förderung der kollegialen Zusammenarbeit und nur unter weiteren Voraussetzungen.

Hinweis: Sozialgericht München, S 9 U 498/25

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, kann ein Arbeitgeber kündigen, wenn persönliche Gründe die geschuldete Arbeitsleistung ...
16/10/2026

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, kann ein Arbeitgeber kündigen, wenn persönliche Gründe die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft oder für längere Zeit verhindern. Voraussetzung sind unter anderem eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, eine negative Zukunftsprognose und eine Interessenabwägung. Die Kündigung muss das letzte Mittel bleiben.

Vorher ist zu prüfen, ob eine andere Beschäftigung oder eine Fortbildung möglich ist. Bei einer Erkrankung muss der Arbeitgeber zudem ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Eine Abmahnung ist bei nicht steuerbaren persönlichen Leistungshindernissen häufig nicht erforderlich.

Mögliche Gründe sind fehlende Fähigkeiten oder Eignung, bestimmte außerdienstliche Straftaten, eine längere Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Im Fall eines Außendienstmitarbeiters entschied das Arbeitsgericht Nordhorn, dass der auf ein Jahr befristete Entzug des Führerscheins eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn die Arbeit ohne Fahrerlaubnis nicht möglich ist.

Bei krankheitsbedingten Kündigungen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen häufigen Kurzerkrankungen, lang andauernden Erkrankungen und dauerhafter Leistungsunfähigkeit. Erforderlich ist eine negative Gesundheitsprognose. Unfallbedingte Ausfallzeiten begründen nach einer Entscheidung des LAG Köln keine solche Prognose.

Die personenbedingte Kündigung ist grundsätzlich ordentlich und muss die Kündigungsfrist einhalten. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Ist die ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen, kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung zulässig sein.

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie von einer Person unterschrieben wurde, die den Arbeitgeber nicht wirksam ve...
12/10/2026

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie von einer Person unterschrieben wurde, die den Arbeitgeber nicht wirksam vertreten darf. Nach § 623 BGB ist die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertretungsorgans oder einer bevollmächtigten Person erforderlich.

Der Geschäftsführer und grundsätzlich auch ein Prokurist dürfen für das Unternehmen unterschreiben. Ein Personalreferent benötigt dagegen regelmäßig eine Einzelvollmacht. Bei einer Vertretung sollte die Unterschrift mit „i.V.“ gekennzeichnet sein. „i.A.“ reicht rechtlich nicht aus.

Nach § 174 BGB kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wurde. Das gilt nicht, wenn die Kündigungsbefugnis zuvor bekannt war. Eine solche Kenntnis kann sich auch aus der Stellung als Personalleiter ergeben. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu im Urteil vom 20. August 1997, Az. 2 AZR 518/96, auf die Zuständigkeit für den konkreten Standort und die Information der Beschäftigten ab. Für einen Referatsleiter in der Personalabteilung einer Behörde gilt dies nicht.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einer Beschäftigten eines Unternehmens im Großraum Stuttgart für die Jahr...
05/10/2026

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einer Beschäftigten eines Unternehmens im Großraum Stuttgart für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise höhere Vergütung zugesprochen. Das Urteil vom 18. August 2026 trägt das Aktenzeichen 2 Sa 14/24. Eine weitere Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das Gericht nicht zu.

Die Klägerin hatte nach dem Entgelttransparenzgesetz und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz rückwirkend die Vergütung eines konkret benannten männlichen Kollegen verlangt. Hilfsweise forderte sie die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene. Der Arbeitgeber verwies unter anderem auf unterschiedliche Tätigkeiten, die längere Tätigkeit des Kollegen in dieser Ebene und Leistungsmängel der Klägerin.

Einen Anspruch auf das Entgelt des Kollegen verneinte das Gericht. Die Vergütungssituation in der männlichen Vergleichsgruppe und die längere Tätigkeit des Kollegen widerlegten insoweit die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung.

Zugesprochen wurde jedoch die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene. Für den Vergütungsbestandteil virtuelle Aktien kann die Klägerin zudem die Differenz zu den durchschnittlich gewährten Leistungen ihrer geschlechtsübergreifenden Vergleichsgruppe verlangen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, d...
28/09/2026

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, dem eine heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs vorgeworfen wurde (Az. 21 Sa 63/25). Ein sicherer technischer Nachweis der Aufnahme lag nicht vor.

Am 2. Juni 2025 hatte der Mitarbeiter an einem etwa einstündigen Personalgespräch teilgenommen. Drei Personen vertraten den Arbeitgeber. Sein Mobiltelefon lag mit Kopfhörern auf dem Tisch. Noch am selben Abend übersandte er ein ungewöhnlich detailliertes „Gedächtnisprotokoll“ mit wörtlicher Rede, Füllwörtern, Wortfragmenten und unverständlichen Passagen.

Für das Gericht sprachen der Umfang, die weitgehend wortgetreue Wiedergabe, sprachliche Fehler und der vom Arbeitgeber festgestellte Unterschied zu anderen Texten des Mitarbeiters für die mögliche Grundlage einer technischen Transkription. Zusammen mit dem auf dem Tisch liegenden Mobiltelefon ergaben sich daraus mehrere objektive Indizien. Die Erklärung des Mitarbeiters, er habe sich wegen der Bedeutung des Gesprächs außergewöhnlich gut erinnert, überzeugte weder das Arbeitsgericht noch das LAG.

Eine heimliche Aufnahme eines vertraulichen Personalgesprächs kann nach der Entscheidung eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein. Das gesprochene Wort ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Für eine Verdachtskündigung genügt eine große Wahrscheinlichkeit, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklärt und den betroffenen Arbeitnehmer anhört.

Arbeitgeber sollten Verdachtsmomente dokumentieren, vorhandene Belege sichern und den Mitarbeiter konkret anhören. Ein Betriebsrat ist ordnungsgemäß zu beteiligen. Zudem gilt für die außerordentliche Kündigung die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB.

Das Urteil vom 3. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen 21 Sa 63/25. Kernaussage: Der dringende Verdacht einer heimlichen Tonaufnahme in einem vertraulichen Personalgespräch kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Mehrarbeit bezeichnet dage...
21/09/2026

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Mehrarbeit bezeichnet dagegen die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen. Grundsätzlich werden Überstunden in dem Monat steuerlich und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet, in dem sie geleistet wurden.

Da die Entgeltabrechnung häufig schon während des Monats erfolgt, werden zusätzliche Stunden oft erst mit der Abrechnung des folgenden oder übernächsten Monats ausgezahlt. Werden Überstunden regelmäßig zeitversetzt abgerechnet, kann der Arbeitgeber Beiträge und Lohnsteuer im Auszahlungsmonat berücksichtigen. Diese Vereinfachung muss einmalig mit der Einzugsstelle abgestimmt werden. Sie gilt auch bei zwischenzeitlich geänderten Beitragssätzen oder Beitragsbemessungsgrenzen.

Bei einer nur teilweise beitragsfreien Zeit im Auszahlungsmonat bleibt die Vereinfachungsregel anwendbar. Ist der gesamte Monat beitragsfrei, müssen die Überstunden dagegen dem vorherigen Abrechnungszeitraum beziehungsweise dem Monat ihrer Entstehung zugeordnet werden. Im Beispielsfall werden die Septemberstunden zweier Beschäftigter im Oktober abgerechnet. Die Oktoberstunden können bei einer vom 27. bis 30. November beitragsfreien Person im November berücksichtigt werden. Bei einer im gesamten November beitragsfreien Person ist die Oktoberabrechnung zu korrigieren.

Werden Überstunden aus mehreren Monaten zusammen ausgezahlt, kann der Arbeitgeber sie wie eine Einmalzahlung verbeitragen. Die Auszahlung muss dann spätestens am 31. März des Folgejahres erfolgen. Eine über mehr als zwölf Monate und mehrere Veranlagungszeiträume nachgezahlte Überstundenvergütung kann weiterhin unter die Fünftelregelung fallen. Seit 2025 ist dies nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich, sondern nur noch über die Einkommensteuerveranlagung. Die Nachzahlung ist in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Umlagen zu U1 und U2 fallen auch bei der Behandlung als Einmalzahlung an.

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für ein Fitnessstudio oder ein Firmenfitness-Programm, kann der geldwerte Vorteil s...
14/09/2026

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für ein Fitnessstudio oder ein Firmenfitness-Programm, kann der geldwerte Vorteil steuerfrei bleiben, wenn der monatliche Wert zusammen mit allen anderen Sachbezügen die Freigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 EStG nicht überschreitet.

Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt für diese Leistungen nicht. Sie erlaubt Arbeitgebern grundsätzlich, bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei für Gesundheitsförderung aufzuwenden. Fitnessstudio- und Firmenfitness-Angebote fallen jedoch nicht darunter. Die 50-EUR-Grenze gilt insgesamt für alle Sachbezüge.

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte mit Verfügung vom 04.03.2026 (S 2334.1.1-64/13 St36) klar, dass dies auch für pauschal enthaltene (Online-)Präventionskurse etwa zu Bewegung, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtprävention gilt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG scheidet aus, wenn die tatsächliche Teilnahme nicht nachgewiesen und kein Angebot einer bestimmten Person zugeordnet wird. Auch digital ist eine Teilnahmebescheinigung erforderlich. Der geldwerte Vorteil entsteht bereits mit der eingeräumten Teilnahmemöglichkeit, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az. VIII B 97/24), dass fehlende Stundenzettel die steuerliche Anerkennung ei...
07/09/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az. VIII B 97/24), dass fehlende Stundenzettel die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht automatisch ausschließen. Die Nachweise sind lediglich ein Indiz und kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer einen Angehörigen beschäftigt und einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannten das Arbeitsverhältnis für die Streitjahre 2015 bis 2017 ausschließlich wegen der fehlenden Arbeitszeitnachweise nicht an. Ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden war, prüften sie nicht ausreichend.

Nach Auffassung des BFH ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände erforderlich. Dazu gehören unter anderem die Höhe der Vergütung, Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Sozialleistungen, aber auch die tatsächliche Arbeitsleistung, Weisungsgebundenheit und Einbindung in den Betrieb. Ferner muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber Lohn gezahlt, Lohnsteuer angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.

Bestehen Zweifel an der Arbeitsleistung, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 76 Abs. 1 FGO), etwa durch Zeugenaussagen, Lohnabrechnungen, Überweisungsnachweise oder Auskünfte der Rentenversicherung. Stundenzettel bleiben sinnvolle Beweismittel, ihr Fehlen führt aber nicht allein zur steuerlichen Nichtanerkennung. Maßgeblich ist die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Die geplante Frühstartrente soll Kindern ab dem 6. Lebensjahr den Einstieg in die private Altersvorsorge ermöglichen. De...
31/08/2026

Die geplante Frühstartrente soll Kindern ab dem 6. Lebensjahr den Einstieg in die private Altersvorsorge ermöglichen. Der Staat will bis zur Volljährigkeit monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot einzahlen.

Eltern können für Kinder ab sechs Jahren bei einem Anbieter ihrer Wahl einen kapitalgedeckten, privatwirtschaftlich organisierten Vertrag abschließen. Zusätzliche Beiträge sind bis zu 6.840 Euro jährlich möglich. Nach dem 18. Geburtstag kann das Depot bis zum Renteneintritt weiter bespart oder in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Die Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben. Wird zunächst kein persönliches Depot eröffnet, sollen die Beiträge jahrgangsbezogen kollektiv angelegt und später auf einen persönlichen Vertrag übertragen werden können.

Anspruchsberechtigt sollen Kinder und Jugendliche ab dem Geburtsjahrgang 2020 mit erstem Wohnsitz im Inland sein. Das Bundesministerium der Finanzen legte am 22. Juli 2026 einen Referentenentwurf vor. Geplant ist eine rückwirkende Zahlung ab dem 1. Januar 2026, zunächst für den Jahrgang 2020. Das Gesetzgebungsverfahren soll möglichst noch 2026 abgeschlossen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung f...
24/08/2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2027 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgte in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und beruht auf der Ermächtigung nach § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Ausdruck ist im Format DIN A4 auszustellen. Eine Abweichung vom amtlichen Muster ist zulässig, wenn alle Angaben in derselben Reihenfolge enthalten sind und Format sowie Aufbau dem veröffentlichten Muster entsprechen.

Für die Ausstellung gelten außerdem die Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 5. September 2024, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I auf Seite 1255.

Eine zusätzliche Vorgabe betrifft die sogenannte Aktivrente: In Zeile 16c ist der nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn einzutragen. Im elektronischen Datensatz muss darüber hinaus der monatliche Arbeitslohn übermittelt werden, der aufgrund der Aktivrente steuerfrei geblieben ist.

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Hofmark 2
Pleiskirchen
84568

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