Gormanns+Juhl Steuerberatungsgesellschaft

Anrufen Wegbeschreibung Website Service kontaktieren

Gormanns+Juhl Steuerberatungsgesellschaft Unser Team ist in vielen Jahren gemeinsamer Arbeit ein zusammengewachsener Organismus, aus Spezialisten

Viele Unternehmen haben heutzutage Probleme einen geeigneten Nachfolger zu finden. Wenn die eigenen Kinder hierzu nicht ...
14/02/2025

Viele Unternehmen haben heutzutage Probleme einen geeigneten Nachfolger zu finden. Wenn die eigenen Kinder hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage sind, wird oftmals versucht, das Unternehmen auf die leitenden Mitarbeiter zu übertragen. Häufig wird hierfür ein geringerer bzw. auch gar kein Kaufpreis fällig. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) entschieden, dass dies nicht ohne weiteres Einkommensteuer, sondern „nur“ Schenkungsteuer auslöst.

Einkommensteuerliche Regelung:
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den üblichen Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für die Tätigkeit gewährt werden.

Sachverhalt und Urteil:
Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und weiterer Mitglieder der Führungsebene zu übergeben. Hierzu schenkten sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile an die Arbeitnehmerin sowie vier weiteren Personen.

Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn gem. § 19 EStG an und unterwarf diesen der Besteuerung. Dieser Sichtweise widersprach das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 27.04.2022. Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 20.11.2024 nunmehr bestätigt: Obwohl die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Vielmehr sei das entscheidende Motiv für die Übertragung – für alle Beteiligten erkennbar – ganz klar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen.

In den Kommentaren gehts weiter 👉🏼

Happy Birthday Frau Gormanns und herzlichen Dank für die Leckereien 🎂
15/11/2024

Happy Birthday Frau Gormanns und herzlichen Dank für die Leckereien 🎂

Termingeschäfte sind eine Form des spekulativen Handels, bei dem sich der Preis erst in der Zukunft ergibt. Zu den Termi...
24/09/2024

Termingeschäfte sind eine Form des spekulativen Handels, bei dem sich der Preis erst in der Zukunft ergibt. Zu den Termingeschäften zählen speziell Differenzkontrakte (sog. CFDs), Forwards, Futures, Optionen und Swaps. Anleger, die derartige Geschäfte im Privatvermögen abschließen, haben seit 2021 ein besonderes Ärgernis. Denn seither sind gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG Verluste aus solchen Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus solchen Termingeschäften und nur bis zur Höhe von EUR 20.000 pro Jahr verrechenbar. Nicht ver­rech­nete Ver­luste können nach aktueller Rechtslage le­dig­lich in Fol­ge­jahre vor­ge­tra­gen und je­weils in Höhe von EUR 20.000 mit Ge­win­nen aus Ter­min­ge­schäften ver­rech­net wer­den.

Wie das Beispiel auf Bild 2 zeigt, kann die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG im Extremfall sogar dazu führen, dass trotz objektiv erwirtschaftetem Verlust auf Termingeschäfte Steuern zu zahlen sind.

Als erstes inländisches Finanzgericht hat das Finanzgericht Rhein­land-Pfalz mit Be­schluss vom 05.12.2023 ernst­li­che Be­den­ken hin­sicht­lich der Ver­fas­sungsmäßig­keit der be­tragsmäßig be­schränk­ten Ver­lust­ver­rech­nung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG geäußert. Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlichen sowohl das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 13.06.2024) als auch der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 07.06.2024, Aktenzeichen VIII B 113/23) angeschlossen, wobei die endgültige Entscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beim Bundesfinanzhof aktuell…
𝐅𝐨𝐫𝐭𝐬𝐞𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠 𝐢𝐧 𝐝𝐞𝐧 𝐊𝐨𝐦𝐦𝐞𝐧𝐭𝐚𝐫𝐞𝐧

23/09/2024
𝐄𝐡𝐞𝐠𝐚𝐭𝐭𝐞𝐧-𝐕𝐨𝐫𝐬𝐜𝐡𝐚𝐥𝐭𝐦𝐨𝐝𝐞𝐥𝐥Du bist Unternehmer/in und spielst mit dem Gedanken, einen neuen betrieblichen PKW zu kaufen? H...
21/08/2024

𝐄𝐡𝐞𝐠𝐚𝐭𝐭𝐞𝐧-𝐕𝐨𝐫𝐬𝐜𝐡𝐚𝐥𝐭𝐦𝐨𝐝𝐞𝐥𝐥

Du bist Unternehmer/in und spielst mit dem Gedanken, einen neuen betrieblichen PKW zu kaufen? Hast du in diesem Zusammenhang schon vom „Ehegatten-Vorschaltmodell“ gehört? Das Ehegatten-Vorschaltmodell ist geeignet, sowohl die Entstehung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zu verhindern als auch den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Das Modell funktioniert so:

Beim „Ehegatten-Vorschaltmodell“ wird der neue Firmenwagen nicht vom Unternehmer/in selbst, sondern von dessen Ehepartner erworben (daher der Name des Modells). Sodann schließen die Ehegatten einen Miet- bzw. Leasingvertrag über den PKW ohne Kaufoption ab. Dem Eigentümer des Fahrzeugs, also dem Ehegatten, stehen Nutzungsmöglichkeiten am Fahrzeug nicht zu. Wird der Miet- bzw. Leasingvertrag gekündigt, veräußert der Ehegatte den PKW.

Während der Vermietung erzielt der vermietende Ehegatte keine gewerblichen Einkünfte, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das bedeutet, dass er die Abschreibung und etwaige Finanzierungskosten des Fahrzeugs steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann. Das Fahrzeug ist aber kein Betriebsvermögen, sondern bleibt Privatvermögen des Ehegatten. Damit unterliegt auch ein späterer Verkauf des Fahrzeugs nicht der Einkommensteuer, da ein gebrauchter PKW ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.

Der Clou: sofern der vermietende Ehegatte das Fahrzeug umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer-Ehegatten vermietet, kann vom Vermieter-Ehegatten ferner die Vorsteuer aus den Abschaffungskosten geltend gemacht werden. Nach einem Zeitraum von 5 Jahren kann der PKW sodann unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerfrei veräußert werden.

Du hast Fragen hierzu? Melde dich gerne bei uns.

Sommerzeit - die Zeit der Betriebsveranstaltungen ☀️😊 Das Team zu motivieren, den Zusammenhalt zu fördern und den Mitarb...
22/07/2024

Sommerzeit - die Zeit der Betriebsveranstaltungen ☀️😊 Das Team zu motivieren, den Zusammenhalt zu fördern und den Mitarbeitern für Ihren Einsatz zu danken - Gründe für Betriebsveranstaltungen gibt es viele. Was es steuerlich zu beachten gilt, zeigen wir heute.

Beleuchten wir zunächst den Betriebsausgabenabzug.

Das Gute vorab. Die Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung für die Mitarbeiter können regelmäßig als gewinnmindernde Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es sich nach Ansicht des Finanzamtes jedoch um unangemessene Aufwendungen, sind diese nicht abziehbar. Bei einem Großteil der Arbeitgeber dürfte somit z.B. das (bei einigen Profifußballern beliebte), mit Blattgold überzogene Steak steuerlich nicht abziehbar sein.

Werden neben der Belegschaft auch externe Gäste zu der Veranstaltung eingeladen, kann dies steuerlich mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Eine solche gilt steuerlich nur dann als Betriebsveranstaltung, wenn der Anteil an externen Gästen weniger als 50 % der gesamten Teilnehmerzahl ausmacht. Bei Überschreiten dieser Grenze, ist der gesamte Betriebsausgabenabzug auf maximal 70 % der Aufwendungen beschränkt. Begleitpersonen der Arbeitnehmer, bspw. der Ehegatte oder die Kinder werden hierbei nicht als extern gewertet.

Auf Geschäftspartner, Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaften), Leiharbeitnehmer, etc. entfallende Aufwendungen werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Das bedeutet: Der Betriebsausgabenabzug für diese Teilnehmer unterliegt immer den Abzugsbeschränkungen für Bewirtung und Geschenke.

Weiter in den Kommentaren…

Immer was besonderes und der Teil des Tages der uns zusammen bringt
11/07/2024

Immer was besonderes und der Teil des Tages der uns zusammen bringt

Und?Habt ihr durch die Collage schon erraten können wo es für uns nächste Woche hingeht?Wir können es kaum abwarten, den...
18/04/2024

Und?
Habt ihr durch die Collage schon erraten können wo es für uns nächste Woche hingeht?
Wir können es kaum abwarten, denn hat etwas Tolles für uns vorbereitet und wir sind gespannt was auf uns zu kommt. Wenn auch DU keine Teamevents mehr verpassen willst, dann BEWIRB DICH JETZT!
# +j

BI5T DU EIN Z4HLENMEN5CH? Dann suchen wir dich! 🤩Zur Unterstützung unseres Teams in der Offenburger Oststadt suchen wir ...
16/04/2024

BI5T DU EIN Z4HLENMEN5CH?

Dann suchen wir dich! 🤩

Zur Unterstützung unseres Teams in der Offenburger Oststadt suchen wir Verstärkung.

Bei uns erwartet dich ein tolles Team, das sich unterstützt, zusammenhält und sich auf dich in der morgendlichen Kaffeerunde freut ☕️🫢, flexible Arbeitszeiten (z.B. 4-Tage-Woche), ein moderner Arbeitsplatz (zwei Bildschirme, höhenverstellbare Tische), Homeoffice-Möglichkeit, ständige Weiterbildungsangebote, E-Scooter, Jobbike, coole Firmenevents wie Weinproben, Städtetrips und vor Allem eine angemessene Vergütung sowie die Anerkennung deiner Leistung 😊

Trinkgelder an Unternehmer: Was gilt für die Einkommen- und die Umsatzsteuer?Trinkgelder sind steuerfrei. Dieser Grundsa...
18/01/2024

Trinkgelder an Unternehmer: Was gilt für die Einkommen- und die Umsatzsteuer?

Trinkgelder sind steuerfrei. Dieser Grundsatz gilt bei den meisten Trinkgeldern an Arbeitnehmer. Doch wie sieht es aus, wenn das Trinkgeld dem Unternehmer bzw. Betriebsinhaber zugewandt wird? Ist es dann auch steuerfrei oder unterliegt es als steuerpflichtige Betriebseinnahme auch noch der Umsatzsteuer?

Das Thema muss also aus der einkommensteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Warte beleuchtet werden:

Die einkommensteuerliche Sicht: Betriebseinnahmen sind durch den Betrieb veranlasste Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert. Diese entstehen z. B. durch den Warenverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen. Wendet der Kunde als Gegenleistung mehr auf als er müsste, gewährt er dem Betriebsinhaber also ein Trinkgeld, so zählt auch dieses zu den Betriebseinnahmen. Dieses Trinkgeld ist mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig und erhöht den Gewinn. Im Gegensatz dazu können einem Arbeitnehmer gewährte Trinkgelder unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein.

Die umsatzsteuerliche Sicht: Zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehört alles, was der Kunde gegenüber dem Unternehmer aufgewandt hat, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer. Deshalb ist auch ein an den Unternehmer gezahltes Trinkgeld (freiwillige Zahlung) in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wird das Trinkgeld dagegen einem Arbeitnehmer gewährt, mangelt es an einem Leistungsaustausch. Hier erhöht das Trinkgeld die Umsatzsteuer deshalb nicht.
&j

Adresse

Bertha-von-Suttner-Str. 8a
Offenburg
77654

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

Telefon

+49781968620

Benachrichtigungen

Erfahren Sie als Erste/r von Neuigkeiten und Aktionen: Wir schicken Ihnen eine E-Mail, wenn Gormanns+Juhl Steuerberatungsgesellschaft etwas veröffentlicht. Ihre E-Mail-Adresse wird für keinen anderen Zweck verwendet, und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Gormanns+Juhl Steuerberatungsgesellschaft senden:

Verknüpfungen

Teilen

Kategorie