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Achtung Steuerfalle: Keine Steuervorteile bei Kapitalauszahlung aus Direktversicherungen und Co. Berlin (BVL)  -  Fast 2...
23/10/2026

Achtung Steuerfalle: Keine Steuervorteile bei Kapitalauszahlung aus Direktversicherungen und Co.

Berlin (BVL) - Fast 21 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über eine betriebliche Altersvorsorge. Wollen Sie sich im Ruhestand das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, sollten Sie die steuerlichen Folgen genau kennen, um nicht in eine zu tappen, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen. Die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Dadurch kann der persönliche Steuersatz steigen.
Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen final entscheiden (Az. X R 25/23 und Az. X R 28/23). Auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 372/26).

Unterschiedliche Maßstäbe vom BFH akzeptiert: Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG –, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern. Viele Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass hier – wie bei einer klassischen Abfindung im Berufsleben – zumindest die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregel greifen müsste; denn alle Leistungen beruhen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersversorgung. Der Bundesfinanzhof hat das jedoch abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar.

Während Direktversicherungen leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, weil diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.

Vor Auszahlung steuerliche Folgen checken: Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersversorgung vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen lassen, wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben. Auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Beiträge anfallen.

Am besten lassen Sie sich gleich von uns beraten.
Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät im Rahmen seiner nun erweiterten Beratungsbefugnis nach § 4 Steuerberatungsgesetz für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.

Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier: https://www.hilo.de/beratungsstellen/

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19/10/2026

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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software Berlin (BMF)  -  Die Finanzverwaltung hat sich zur betriebsgew...
16/10/2026

Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Berlin (BMF) - Die Finanzverwaltung hat sich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software geäußert und neue Grundsätze veröffentlicht.
Bereits mit BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) änderte die Finanzverwaltung die bisherige Auffassung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Doch noch blieben einige Praxisfragen offen. Mit dem aktuellen Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 ersetzt.

Warum die Nutzungsdauer geändert wurde: Durch den technologischen Fortschritt unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung sah daher den Bedarf, die Regelungen zu diesen Wirtschaftsgütern an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Für Computerhardware undBetriebs- und Anwendersoftware kann daher eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Ab wann gilt dies? Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

Erfolgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG? Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar.
Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass es sich hier um kein Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 EStG handelt.

Nutzungsdauer von einem Jahr In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind, der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe: Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

Für welche Hard- und Software gilt das?

Hardware: Die Finanzverwaltung rechnet der "Computerhardware" praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:

Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client), Desktop-Thin-Client, Workstation, mobile Workstation, Small-Scale-Server, Dockingstation, externes Netzteil, Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer), Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Diese Aufzählung soll abschließend sein. Auch müssen die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.

Software: Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

3-fach Wahlrecht bei Abschreibung: § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.

In dem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung nun dargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Wie im vorherigen Absatz erläutert, ergibt sich aber aus § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass eine Verteilung der Anschaffungskosten nur dann erfolgt, wenn sich die Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Die Finanzverwaltung gibt aber in ihrem Schreiben zu verstehen, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung beginnt. Dass hiermit die Möglichkeit einer zeitanteiligen Verteilung gemeint ist, wird noch deutlicher, wenn man sich mit der Nichtbeanstandungsregel befasst. Hiernach kann abweichend von der zeitanteiligen Berücksichtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

Beispiel: Folge bei einer PC-Anschaffung i. H. v. 1.200 EUR am 1.12.2021

Folglich bestehen drei Möglichkeiten: Vollständige Abschreibung in 2021 i. H. v. 1.200 EUR, Zeitanteilige Abschreibung i. H. v. 100 EUR in 2021 (1/12) und 1.100 EUR in 2022 (11/12),
Verteilung auf 3 Jahre = 1/12 von 400 EUR in 2021 = 34 EUR, Rest in 2022 bis 2024.

2-fach Wahlrecht bei vor 2021 angeschafftem PC: Die neuen Grundsätze können auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Wurde etwa in 2020 ein PC angeschafft, besteht in 2021 die Möglichkeit den Restbuchwert zum 31.12.2020 in voller Höhe abzuschreiben oder bei der 3-jährigen Nutzungsdauer zu bleiben.

Das ist Ihnen alles zu kompliziert?
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Steuerfalle DienstwagenMünchen (BFH)  -  Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Auto können grundsätzlich als Wer...
09/10/2026

Steuerfalle Dienstwagen

München (BFH) - Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Auto können grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Steht für Dienstreisen eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung und man entscheidet sich dennoch für das Privatfahrzeug, kann das Finanzamt den Abzug der entsprechenden Werbungskosten verweigern. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor

Ohne Firmenwagen können Werbungskosten geltend gemacht werden: Wer mit seinem privaten Fahrzeug eine Dienstreise absolviert und die Fahrtkosten nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erstattet bekommt, kann diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin über einen Firmenwagen verfügt, statt diesem aber ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt nutzt und die Fahrtkosten von der Steuer absetzen möchte. Genau darum ging es in einen Streitfall, der in letzter Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) in München landete:

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer verfügte über einen Firmenwagen, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Für drei Dienstreisen nahm er dennoch seinen privaten Pkw und wollte dafür in seiner Steuererklärung Fahrtkosten von rund 3.800 Euro als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, der Mann klagte - und das Niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage statt. Dagegen wiederum wehrte sich das zuständige Finanzamt, und so landete der Fall als Revision beim BFH.

Die BFH-Richter stellten klar: Werden berufliche Fahrten mit dem Privatwagen durchgeführt, obwohl ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung steht, kommt es auf die Gründe für diese Entscheidung an. Liegt die Nutzung des Privatwagens überwiegend in privaten Motiven begründet und werden diese nach einer sogenannten Angemessenheitsprüfung als unangemessen eingestuft, können die dadurch entstandenen Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall nutzte die Ehefrau während der Dienstreisen des Mannes den Firmenwagen. Darin sah der BFH ausschließlich private Motive und die entstandenen Kosten als unangemessen an. Zumal dem Arbeitnehmer bei Nutzung des Firmenwagens keinerlei Fahrtkosten entstanden wären. Deshalb lehnte der BFH den Abzug der Werbungskosten ab, und die Entscheidung des Finanzgerichts wurde aufgehoben (BFH-Urteil VI R 30/24).

Noch Fragen?

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05/10/2026

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Steuerfreier Auslagenersatz: E-Auto der Firma privat geladenBerlin (BVL)  -  Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein ...
02/10/2026

Steuerfreier Auslagenersatz: E-Auto der Firma privat geladen

Berlin (BVL) - Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zur Verfügung. Aber wie können sich Arbeitnehmer die Ausgaben erstatten lassen, wenn sie auf eigene Kosten laden?

Wichtig: Bereits seit dem 01.01.2026 gelten neue Regelungen zur Erstattung der privat getragenen Stromkosten für einen E-Dienstwagen durch den Arbeitgeber.

Lädt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen mit E- oder Plug-In-Hybrid-Antrieb auf eigene Kosten, kann der Arbeitgeber ihm die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation oder zu Hause als Selbstzahler aufgeladen hat. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Seit Januar 2026 dürfen allerdings Pauschalen, die davor zur Erstattung der selbst gezahlten Stromkosten beim Laden zu Hause galten, nicht mehr angewendet werden. Dadurch ist die Berechnung der steuerfreien Erstattung aufwendiger als vorher.

Sofern ein Beleg über das Laden an einer öffentlichen Ladesäule vorliegt, ist die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber aber weiterhin kein Problem. Denn immerhin dürfen seit 2026 die tatsächlich verauslagten Kosten an öffentlichen Ladesäulen zusätzlich zu den Kosten beim Laden zu Hause erstattet werden. Vorher musste sich der Arbeitgeber entscheiden.

Zu Hause laden - individueller oder allgemeiner Preis? Wer das Fahrzeug zu Hause auflädt, muss die Strommenge mit dem Preis je kWh multiplizieren. Dafür hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:

Er kann die Strommenge mit dem Preis aus seinem individuellen Stromvertrag multiplizieren. Dabei sollte er den Grundpreis, den er zahlen muss, anteilig berücksichtigen.
Alternativ kann er die Strompreispauschale ansetzen. Für 2026 liegt diese bei 0,34 Euro je kWh. Das ist vorteilhaft, wenn der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers darunter liegt oder er dem Arbeitgeber seinen Stromvertrag nicht offenlegen möchte.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet: Dann können Arbeitnehmer die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das ist möglich, indem der Arbeitnehmer die Kosten vom geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs abzieht.
Zwingende Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daraus sollte hervorgehen, dass der Arbeitnehmer zu einer Aufladung des Firmenfahrzeugs auf eigene Kosten arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Dies kann im Rahmen der Vereinbarung zur Firmenwagenüberlassung erfolgen.

Strommenge genau dokumentieren: Egal, ob der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstattet oder ob der Arbeitnehmer sie für die Minderung des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt: In beiden Fällen ist wichtig, dass der Arbeitnehmer die fürs Laden verbrauchte Strommenge genau aufzeichnet und dokumentiert.
Die Strommenge kann man mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachweisen. Dieser kann etwa in der Wallbox oder im Fahrzeug integriert werden. Diese Daten müssen dann monatsgenau dokumentiert werden - etwa mit einem Screenshot.

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Die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) für Arbeitnehmer verfassungsgemäß?München (eig. Ber.)  -  Als Folge des ...
25/09/2026

Die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) für Arbeitnehmer verfassungsgemäß?

München (eig. Ber.) - Als Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind die Energiekosten in Deutschland seit 2022 deutlich angestiegen. Eine der Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Entlastung der Bürger auf den Weg brachte, war die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von von 300 Euro im VZ 2022. Gemäß § 119 Abs. 1 S.1 EStG war die EPP als Einnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 S.1 EStG anzusehen und wurde damit steuerpflichtig behandelt.

Mit Urteil vom 11.6.2026, Az. VI R 15/24, hat der BFH nun entschieden, dass die Steuerbarkeit der EPP rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Kläger planen nun, mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Entsprechend sollten Einsprüche weiterhin aufrecht erhalten und die Verfahren somit offen gehalten werden.

Noch nicht geklärt ist, ob auch die Besteuerung der an Rentner ausgezahlten EPP rechtmäßig und verfassungsgemäß ist. Das FG Sachsen hat das zwar bejaht (Urteil vom 11.11.2025 - 2 K 1140/23), die Revision ist beim BFH aber noch anhängig (Az. X R 27/25).

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Mitglied bei HILO: Ein Beitrag, alle Leistungen.Machen Sie es, wie tausende andere Arbeitnehmer in Deutschland: Nutzen S...
21/09/2026

Mitglied bei HILO: Ein Beitrag, alle Leistungen.

Machen Sie es, wie tausende andere Arbeitnehmer in Deutschland: Nutzen Sie die Beratung unserer Fachleute, um Ihre Steuererklärung in den Griff zu bekommen. Nur als Mitglied profitieren Sie von all unseren Beratungsleistungen – die mit Ihrem Jahresbeitrag bereits bezahlt sind. Treten Sie unserem starken Verein bei: ganz unbürokratisch und günstig, Ihr Beitrag ist einkommensorientiert.
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Steuererklärung: Wichtige Tipps für Korrektur und Einspruch Berlin (BVL)  -  Wer seine Steuererklärung für 2025 fristger...
18/09/2026

Steuererklärung: Wichtige Tipps für Korrektur und Einspruch

Berlin (BVL) - Wer seine Steuererklärung für 2025 fristgerecht Ende Juli oder sogar früher abgegeben hat, wird in den nächsten Monaten seinen Steuerbescheid bekommen. Dagegen bei Bedarf Einspruch einzulegen, kann sich lohnen. Immerhin waren laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums mehr als zwei Drittel der Einsprüche (68 Prozent) erfolgreich. Allerdings: Darunter fallen auch solche Einspruchserfolge, bei denen Steuerzahler per Einspruch eigene Fehler korrigiert oder vergessene absetzbare Kosten nacherklärt haben. Wichtig ist es dabei, die entscheidenden Fristen zu kennen.

Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen. Dazu rät der Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Auf Übertragungsfehler achten: Der BVL empfiehlt, zunächst zu schauen, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten oder Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten Steuerzahler beim Blick auf ihren Steuerbescheid nicht vergessen. Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein, oder Zahlen werden versehentlich vertauscht beziehungsweise übersehen.

Eigene Fehler richtigstellen: Doch was tun, wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selbst lag? Dann lassen sich vergessene oder fehlerhafte Angaben, egal ob es sich um einen Zahlendreher, eine vergessene Rechnung oder einen Rechenfehler handelt, im Rahmen des Einspruchs noch korrigieren. Dies muss aber innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Möglich ist es auch, Fehler nach Abgabe der Steuererklärung und vor Erhalt des Steuerbescheids richtig zu stellen. Dazu sind Steuerzahlende sogar dazu verpflichtet. Voraussetzung: Es sind Fehler, die das Finanzamt benachteiligen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zur Annahme der Steuerhinterziehung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Möglichkeiten der Korrektur: Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, ruft die hinterlegte Steuererklärung im Elster-Portal der Finanzämter auf, ändert wie gewünscht bestimmte Angaben und sendet die Erklärung erneut an das Finanzamt ab. Alternativ kann man Änderungen auch schriftlich mitteilen. Ein Brief ans Finanzamt oder eine elektronische Nachricht über das Elster-Portal genügt .
Auch Einsprüche gehen am einfachsten und schnellsten über das Elster-Programm der Finanzämter. Doch Vorsicht: Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden.
Wer nur einen einzelnen Sachverhalt ändern will, kann auch einen Änderungsantrag stellen. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest bleibt, wie er ist. Dieses Vorgehen sei empfehlenswert, wenn man nicht möchte, dass das Finanzamt den gesamten Bescheid prüft.

Sie wollen sich dabei helfen lassen?

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Kindergeld nach dem Schulabschluss: Worauf Eltern achten solltenBerlin (BVL)  -   Direkt nach dem Schulabschluss wechsel...
11/09/2026

Kindergeld nach dem Schulabschluss: Worauf Eltern achten sollten

Berlin (BVL) - Direkt nach dem Schulabschluss wechseln längst nicht alle jungen Erwachsenen von der Schulbank in den Hörsaal oder in die Berufsschule. Rund ein Drittel der Schulabgänger beginnt mit Studium oder Ausbildung laut Datenreport des Bundesinstituts für Berufsbildung erst später. Damit Eltern in dieser Phase das Kindergeld nicht verlieren, sollten sie die Regeln kennen.
Die gute Nachricht: Wie viele Stunden Tochter oder Sohn arbeitet, spielt keine Rolle, solange das Kind noch keine erste Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat, erläutert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Wann gilt eine Ausbildung als abgeschlossen? Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut in einem Musterverfahren zugunsten der Eltern entschieden. Erst nach Abschluss der Erstausbildung greift beim Kindergeld die Regel, wonach der Nachwuchs im Schnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobben darf.
Doch was ist eine erstmalige Berufsausbildung? Eine Kurzausbildung von wenigen Wochen oder Monaten reicht dafür nicht aus. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr voraus – selbst wenn in einem kürzeren Lehrgang bereits eine berufliche Qualifikation erworben wurde.
Konkret nahm ein Vater nicht hin, dass die Familienkasse das Kindergeld für seine 21-jährige Tochter streichen wollte. Die junge Frau arbeitete nach einer dreimonatigen Ausbildung in Vollzeit als Rettungssanitäterin, während sie auf den Studienbeginn wartete. Sie hatte bereits eine verbindliche Zusage für ein duales Studium. Die Richter gaben dem Vater recht: Wegen der kurzen Ausbildungsdauer hatte die Tochter noch keine Erstausbildung abgeschlossen – der Vollzeitjob war für das Kindergeld somit unschädlich (Az. III R 7/24).

Welche Nachweise sind nötig? Eltern müssen sich darauf einstellen, dass die Familienkasse gerade die Übergangsphasen genau prüft. Dauert die Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate, gibt es das Kindergeld in dieser Übergangszeit meist nahtlos weiter.
Dauert die Wartezeit länger, müssen Eltern von Beginn an nachweisen, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach einer Zusage auf den nächstmöglichen Start wartet. Bewerbungen, Absagen, Einladungen oder die Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit sollten sie ab dem ersten Monat sorgfältig aufbewahren. Auch ein anerkannter Freiwilligendienst oder ein Praktikum mit fachlichem Bezug zum späteren Beruf kann den Anspruch auf Kindergeld sichern.

Wann greift die 20-Stunden-Grenze beim Nebenjob? Kindergeld gibt es längstens bis zum 25. Geburtstag. Nach Abschluss einer mindestens einjährigen Erstausbildung kommt die Arbeitszeit im Job ins Spiel: Wer während einer zweiten Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann den Kindergeldanspruch verlieren.
Gut zu wissen: Eine Erstausbildung darf auch aus mehreren Ausbildungsphasen bestehen, die zeitlich und fachlich aufeinander aufbauen. Studiert das Kind zum Beispiel Informatik und schließt den Master unmittelbar an den Bachelor an, ist der Masterstudiengang noch Teil der Erstausbildung. Dann schadet auch im Master ein Job mit mehr als 20 Wochenstunden nicht (BFH, Az. VI R 9/15, Az. III R 2/19).
Anders sieht es aus, wenn Studierende zwischen Bachelor und Master ein freiwilliges soziales Jahr leisten. Dann gilt die Erstausbildung mit dem Bachelor als beendet und die 20-Stunden-Grenze greift im Masterstudium.
Strittig ist bei der 20-Stunden-Grenze noch, ob zusätzliche Freistellungen für Klausuren oder Hausarbeiten die maßgebliche vertragliche Arbeitszeit reduzieren können. Das Finanzgericht Münster hat das zugelassen (Az. 8 K 2927/25 Kg). Dagegen legte das Finanzamt Revision ein – nun muss der BFH entscheiden (Az. III R 10/26).

Achtung: Eltern und Kinder sollten vor allem die Verdienstgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen im Blick behalten: Wer die Einkommensgrenzen zur Familienversicherung oder die zeitlichen Grenzen der Beschäftigung überschreitet, riskiert zusätzliche Abgaben und unter Umständen den Verlust von Privilegien in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Noch Fragen? Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern und Pensionären für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit finden Sie hier:https://www.hilo.de/beratungsstellen/

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