LM Audit & Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Anrufen Wegbeschreibung Website

LM Audit & Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft LM Audit & Tax GmbH - Steuerberatungsgesellschaft & Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

Wir informieren, sind offen für Fragen, beraten und leisten individuelle Unterstützung.

𝗠ö𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲:𝗩𝗲𝗿ä𝘂ß𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗪𝗼𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴 𝗺𝗶𝘁 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝘇𝗶𝗺𝗺𝗲𝗿➡️ Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fäl...
22/10/2026

𝗠ö𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲:
𝗩𝗲𝗿ä𝘂ß𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗪𝗼𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴 𝗺𝗶𝘁 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝘇𝗶𝗺𝗺𝗲𝗿

➡️ Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Anders ist das bei einer vermieteten Immobilie: Wird sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann der erzielte Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Teil der Wohnung - etwa ein Arbeitszimmer - zeitweise betrieblich genutzt und später ins Privatvermögen überführt wurde? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht München (FG) zu befassen.

➡️ Mehr dazu hier: https://lmat.de/moegliche-steuerfalle-veraeusserung-einer-wohnung-mit-arbeitszimmer/

𝗘𝗶𝗻𝗴𝗲𝗳𝗿𝗼𝗿𝗲𝗻𝗲 𝗕𝗲𝘇𝗶𝗲𝗵𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻:𝗗𝗲𝘂𝘁𝘀𝗰𝗵𝗹𝗮𝗻𝗱 𝘀𝗲𝘁𝘇𝘁 𝗗𝗼𝗽𝗽𝗲𝗹𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗮𝗯𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻 𝗺𝗶𝘁 𝗥𝘂𝘀𝘀𝗹𝗮𝗻𝗱 𝗮𝘂𝘀➡️Das Doppelbesteuerungsabkommen z...
21/10/2026

𝗘𝗶𝗻𝗴𝗲𝗳𝗿𝗼𝗿𝗲𝗻𝗲 𝗕𝗲𝘇𝗶𝗲𝗵𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻:
𝗗𝗲𝘂𝘁𝘀𝗰𝗵𝗹𝗮𝗻𝗱 𝘀𝗲𝘁𝘇𝘁 𝗗𝗼𝗽𝗽𝗲𝗹𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗮𝗯𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻 𝗺𝗶𝘁 𝗥𝘂𝘀𝘀𝗹𝗮𝗻𝗱 𝗮𝘂𝘀

➡️Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland wird zum 01.01.2027 von deutscher Seite vollständig ausgesetzt (suspendiert). Hierüber hat die Bundesrepublik die Russische Föderation im Juni 2026 informiert. Die Regelungen des Abkommens finden ab 2027 somit keinerlei Anwendung mehr; beide Länder wenden dann ausschließlich ihre eigenen, nationalen Steuergesetze unabhängig voneinander an.

📢 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Russland hatte bereits im August 2023 wesentliche Bestimmungen des Abkommens, insbesondere zu Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Arbeitseinkommen, einseitig suspendiert. Mit der nun angekündigten vollständigen Suspendierung durch Deutschland entfällt die Anwendung des Abkommens aus deutscher Sicht vollständig. Unternehmen und natürliche Personen mit steuerlichen Beziehungen zu Russland sollten die Auswirkungen auf Quellensteuern, die Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie bestehende Geschäftsstrukturen unbedingt prüfen lassen.

https://lmat.de/eingefrorene-beziehungen-deutschland-setzt-doppelbesteuerungsabkommen-mit-russland-aus/

𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝘀𝘁ü𝗰𝗸𝘀𝘃𝗲𝗿𝘄𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴:𝗞𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗲𝗿𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝘁𝗲 𝗞ü𝗿𝘇𝘂𝗻𝗴 𝘄𝗲𝗴𝗲𝗻 𝗕𝗲𝘁𝗿𝗶𝗲𝗯𝘀𝘃𝗼𝗿𝗿𝗶𝗰𝗵𝘁𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻➡️ Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück,...
07/10/2026

𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝘀𝘁ü𝗰𝗸𝘀𝘃𝗲𝗿𝘄𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴:
𝗞𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗲𝗿𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝘁𝗲 𝗞ü𝗿𝘇𝘂𝗻𝗴 𝘄𝗲𝗴𝗲𝗻 𝗕𝗲𝘁𝗿𝗶𝗲𝗯𝘀𝘃𝗼𝗿𝗿𝗶𝗰𝗵𝘁𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻

➡️ Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.

➡️ Mehr dazu hier: https://lmat.de/grundstuecksverwaltung-keine-erweiterte-kuerzung-wegen-betriebsvorrichtungen/

𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗮𝗿𝗸𝗲𝗶𝘁 𝘃𝗼𝗻 𝗦𝗰𝗵𝗮𝗱𝗲𝗻𝘀𝗲𝗿𝘀𝗮𝘁𝘇:𝗨𝗺𝘀𝗮𝘁𝘇𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗯𝗲𝗶 𝗨𝗿𝗵𝗲𝗯𝗲𝗿𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝘃𝗲𝗿𝗹𝗲𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻➡️ Mit Urteil vom 11.02.2026 hat das G...
27/08/2026

𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗮𝗿𝗸𝗲𝗶𝘁 𝘃𝗼𝗻 𝗦𝗰𝗵𝗮𝗱𝗲𝗻𝘀𝗲𝗿𝘀𝗮𝘁𝘇:
𝗨𝗺𝘀𝗮𝘁𝘇𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗯𝗲𝗶 𝗨𝗿𝗵𝗲𝗯𝗲𝗿𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝘃𝗲𝗿𝗹𝗲𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻

➡️ Mit Urteil vom 11.02.2026 hat das Gericht der EU (EuG) eine grundlegende Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts getroffen. Streitentscheidend war, ob Schadensersatz- bzw. Lizenzanalogiezahlungen für die unlizenzierte Nutzung geschützter Werke als steuerbares Entgelt oder als nichtsteuerbarer Schadensersatz einzuordnen sind.

📢 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Im deutschen Umsatzsteuerrecht wird zwischen „echtem Schadensersatz“ und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden. Umsatzsteuer fällt nur bei Entgelt für eine Leistung an. Nach bisheriger Auffassung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzministerium galten Schadensersatzzahlungen bei Urheberrechtsverletzungen,
insbesondere nach der Lizenzanalogie, regelmäßig als nicht steuerbar.

➡️ Mehr dazu auf unserer Website: https://lmat.de/steuerbarkeit-von-schadensersatz-umsatzsteuerpflicht-bei-urheberrechtsverletzungen/

Gemeinsam unterwegs: unser Teamausflug in die Chiemgauer Alpen! ⛰️Raus aus dem Büro und rein in die Berge: Unser gemeins...
19/08/2026

Gemeinsam unterwegs: unser Teamausflug in die Chiemgauer Alpen! ⛰️

Raus aus dem Büro und rein in die Berge: Unser gemeinsamer Ausflug führte uns zur Staffn-Alm in den Chiemgauer Alpen. Bei herrlichem Wetter, bester Stimmung und natürlich jeder Menge Teamgeist ging es gemeinsam bergauf. 💪

Oben angekommen gönnten wir uns eine wohlverdiente Pause auf der Alm und konnten auch hier die gemeinsame Zeit genießen. ☀️

Zurück in München war der Tag aber noch nicht vorbei: Beim Italiener ließen wir unseren Ausflug mit leckerem Essen und guten Gesprächen gemütlich ausklingen. 🍝

Ein rundum gelungener Tag, der wieder einmal gezeigt hat: Ein starkes Team gehört nicht nur im Büro zusammen.

𝗩𝗲𝗿𝗮𝗯𝘀𝗰𝗵𝗶𝗲𝗱𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿𝘀:𝗙𝗲𝗶𝗲𝗿 𝗱𝗲𝘀 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗴𝗲𝗯𝗲𝗿𝘀 𝗹ö𝘀𝘁 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝗹𝗼𝗵𝗻 𝗮𝘂𝘀Trägt der Arbeitg...
30/06/2026

𝗩𝗲𝗿𝗮𝗯𝘀𝗰𝗵𝗶𝗲𝗱𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿𝘀:
𝗙𝗲𝗶𝗲𝗿 𝗱𝗲𝘀 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗴𝗲𝗯𝗲𝗿𝘀 𝗹ö𝘀𝘁 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝗹𝗼𝗵𝗻 𝗮𝘂𝘀

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein Geldinstitut, das einen Empfang in seinen Geschäftsräumen veranstaltet hatte, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Die Personalabteilung hatte die Veranstaltung organisiert. Die Gästeliste war nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.

Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.

📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Der BFH stellte außerdem klar, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn seien, da die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/verabschiedung-eines-arbeitnehmers-feier-des-arbeitgebers-loest-keinen-steuerpflichtigen-arbeitslohn-aus/

Zielsicher zum Teamerfolg! 🏆Gemeinsam Herausforderungen meistern, sich gegenseitig unterstützen und dabei jede Menge Spa...
10/06/2026

Zielsicher zum Teamerfolg! 🏆

Gemeinsam Herausforderungen meistern, sich gegenseitig unterstützen und dabei jede Menge Spaß haben, genau das macht ein starkes Team aus. 🤝

Beim gemeinsamen Bogenschießen konnten wir nicht nur unsere Treffsicherheit unter Beweis stellen, sondern auch abseits des Arbeitsalltags wertvolle Zeit miteinander verbringen. Der perfekte Mix aus Konzentration, Ehrgeiz und Teamgeist!

Solche Erlebnisse stärken den Zusammenhalt und zeigen einmal mehr: Gemeinsam treffen wir ins Schwarze. 🎯

𝗩𝗼𝗿𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗮𝗯𝘇𝘂𝗴 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗮𝗴𝘁:𝗔𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝘅𝗽𝗮𝗹𝗲𝘁𝘁𝗲𝗻 𝗺ü𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘀𝗽𝗲𝘇𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, ...
03/06/2026

𝗩𝗼𝗿𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗮𝗯𝘇𝘂𝗴 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗮𝗴𝘁:
𝗔𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝘅𝗽𝗮𝗹𝗲𝘁𝘁𝗲𝗻 𝗺ü𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘀𝗽𝗲𝘇𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den enthaltenen Waren aufweisen.

Im Streitfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte wiederholt Mixpaletten mit Retourenware. Die Rechnungen enthielten lediglich allgemeine Bezeichnungen wie „Mixpalette Haushaltsware“ oder „Mixpalette Elektrowaren“ sowie den jeweiligen Rechnungsbetrag und die ausgewiesene Umsatzsteuer. Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel fehlten jedoch.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug, da die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt seien. Das FG bestätigte diese Auffassung. Nach Ansicht des Gerichts reichen pauschale Angaben wie „Mixpalette“ oder „Elektrowaren“ nicht aus, um die gelieferten Waren eindeutig nachzuvollziehen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügen den Anforderungen nicht.

📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/vorsteuerabzug-versagt-auch-mixpaletten-muessen-genau-spezifiziert-werden/

Wir wachsen weiter – wachse mit uns! 🚀Du möchtest Mandanten nicht nur betreuen, sondern wirklich begleiten und langfrist...
28/05/2026

Wir wachsen weiter – wachse mit uns! 🚀

Du möchtest Mandanten nicht nur betreuen, sondern wirklich begleiten und langfristig beraten? Du schätzt ein modernes, wertschätzendes Arbeitsumfeld und suchst nach einer Aufgabe mit Verantwortung und Perspektive? Dann freuen wir uns auf Dich!

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir einen
𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿 (m/w/d) für die Betreuung und Beratung nationaler & internationaler Mandanten.

Bei uns erwartet Dich:
- ein vielseitiges und verantwortungsvolles Aufgabengebiet
- ein offenes, familiäres und modernes Arbeitsumfeld
- spannende Mandate im nationalen und internationalen Umfeld
- Raum für persönliche Entwicklung und langfristiges Mitgestalten

Wenn Du fachliche Kompetenz mit Teamgeist verbindest und gemeinsam mit uns wachsen möchtest, dann sollten wir uns kennenlernen! 🤝

📍 Standort: München

➡️ Mehr Infos zur Stelle gibt es hier: www.lmat.de/karriere

𝗙𝗿𝗮𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗵𝗲𝗶𝘁:𝗪𝗮𝗻𝗻 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝗶𝗻 𝗚𝗲𝗹𝗱𝗴𝗲𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝗶𝗺 ü𝗯𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗥𝗮𝗵𝗺𝗲𝗻?Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich ...
27/05/2026

𝗙𝗿𝗮𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗵𝗲𝗶𝘁:
𝗪𝗮𝗻𝗻 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝗶𝗻 𝗚𝗲𝗹𝗱𝗴𝗲𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝗶𝗺 ü𝗯𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗥𝗮𝗵𝗺𝗲𝗻?

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 € noch üblich ist.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 €. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 € und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 €. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 €. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. € und 3,7 Mio. € jährlich.

📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/fragliche-steuerfreiheit-wann-ist-ein-geldgeschenk-noch-im-ueblichen-rahmen/

Adresse

Paul-Gerhardt-Allee 50
Munich
81245

Telefon

+49898960440

Benachrichtigungen

Erfahren Sie als Erste/r von Neuigkeiten und Aktionen: Wir schicken Ihnen eine E-Mail, wenn LM Audit & Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft etwas veröffentlicht. Ihre E-Mail-Adresse wird für keinen anderen Zweck verwendet, und Sie können sich jederzeit abmelden.

Verknüpfungen

Teilen

Kategorie