30/06/2026
𝗩𝗲𝗿𝗮𝗯𝘀𝗰𝗵𝗶𝗲𝗱𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿𝘀:
𝗙𝗲𝗶𝗲𝗿 𝗱𝗲𝘀 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗴𝗲𝗯𝗲𝗿𝘀 𝗹ö𝘀𝘁 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝗹𝗼𝗵𝗻 𝗮𝘂𝘀
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein Geldinstitut, das einen Empfang in seinen Geschäftsräumen veranstaltet hatte, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Die Personalabteilung hatte die Veranstaltung organisiert. Die Gästeliste war nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.
📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Der BFH stellte außerdem klar, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn seien, da die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/verabschiedung-eines-arbeitnehmers-feier-des-arbeitgebers-loest-keinen-steuerpflichtigen-arbeitslohn-aus/