18/03/2024
Anpassungen und Änderungen ab 2023:
Erhöhung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
Unterstützung für Eltern: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt in diesem Jahr auf insgesamt 4.476 Euro für jeden Elternteil, also auf 8.952 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Wichtig: Um diese steuerlichen Begünstigungen zu erhalten, ist die persönliche Identifikationsnummer des Kindes erstmalig zwingend auf der Anlage Kind anzugeben.
Alleinerziehenden wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs (d. h. zusätzlich zum Kindergeld und Kinderfreibetrag) ein Entlastungsbetrag gewährt. Er dient dazu, den höheren Aufwand für die eigene Lebens- und Haushaltsführung von Alleinerziehenden abzugelten. Der „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ wird um 252 Euro auf 4.260 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerziehenden unverändert ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro pro Jahr zu
Auch der Ausbildungsfreibetrag wird künftig von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr angehoben. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn der Nachwuchs zwischen 18 und 25 Jahren alt ist, sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und nicht mehr zu Hause wohnt.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Menschen:
Einnahmen z.B. aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein oder aus einer Lehr-/Vortragstätigkeit an Volkshochschulen sind bis zu einem Betrag von 3000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Einnahmen aus einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit (z.B. als Bürokraft oder Platzwart in einem gemeinnützigen Verein), die als Vergütung oder pauschale Erstattung für entstandene Aufwendungen gezahlt werden, fallen bis zur Höhe von 840 Euro jährlich keine Steuern oder Sozialabgaben an.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages:
Mit dem Sparer-Pauschbetrag werden Werbungskosten, das heißt Ausgaben im Zusammenhang mit Erträgen aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden, pauschal abgegolten. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt nunmehr 1.000 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt.
Hinweise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale): Seit dem letzten Jahr können Bürgerinnen und Bürger für bis zu 210 statt bisher 120 Tage eine Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) geltend machen. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde, kann ein pauschaler Betrag von sechs Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Der Jahreshöchstbetrag liegt bei 1.260 Euro.
Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge (Renten): Bürgerinnen und Bürger können ihre Beiträge zur Altersvorsorge vollständig – unter Berücksichtigung des Höchstbetrages – als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt für Beitragszahlungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, und zu zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträgen).
Tipps zur Abgabe:
Die Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2023 ist vor wenigen Tagen gestartet. Bis Ende Februar hatten Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.