AMZ - Aurich Münch Ziegler Steuerberater Part GmbB

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AMZ - Aurich Münch Ziegler Steuerberater Part GmbB Wir sind eine überregional tätige, lösungs- und zukunftsorientierte Steuerberatungskanzlei.

Informationen nach § 5 TMG, § 2 DL-InfoV und Art. 14 ODR-Verordnung

Aurich Münch Ziegler Steuerberater PartGmbB
Sitz der Gesellschaft: 76133 Karlsruhe
Registernr.: 700316
Registergericht: Mannheim

Ust.-ID: DE304447610

Das vollständige Impressum finden Sie hier:
https://www.amz-steuer.de/impressum.html

Was ist die Vermögensverwaltung bei gemeinnützigen Organisationen? 💡Gemeinnützige Körperschaften nutzen ihr vorhandenes ...
15/10/2026

Was ist die Vermögensverwaltung bei gemeinnützigen Organisationen? 💡

Gemeinnützige Körperschaften nutzen ihr vorhandenes Vermögen auch, um Einnahmen zu erzielen. Das zählt zur Vermögensverwaltung, solange die Tätigkeit nicht über die reine Vermögensnutzung hinausgeht.

Typische Beispiele sind:

✅ Verzinsliche Kapitalanlagen
✅ Vermietung und Verpachtung von Immobilien
✅ Gelegentliche entgeltliche Überlassung von Vereinsräumen

Wo liegt die Grenze? 🔎

Umfangreiche Zusatzleistungen wie Bewirtung oder Organisation können dazu führen, dass die Vermietung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingeordnet wird.
Zinsen und Mieten können bei Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen körperschaft- und gewerbesteuerfrei sein.

⚠ Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann dagegen steuerliche Folgen haben. Wird er zum Selbstzweck, kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein. Die richtige Einordnung ist daher entscheidend für die steuerliche Behandlung.

👉🏼 Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/was-ist-die-ver-moegens-ver-waltung-bei-gemein-nuetzigen-organisationen.html

Nächste Woche geht es um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie möchten mehr erfahren? Dann folgen Sie uns gerne!

Was ist ein Zweckbetrieb bei gemeinnützigen Vereinen? 💡In Teil 2 unserer Serie zu den vier Vermögenssphären geht es um d...
05/10/2026

Was ist ein Zweckbetrieb bei gemeinnützigen Vereinen? 💡

In Teil 2 unserer Serie zu den vier Vermögenssphären geht es um den Zweckbetrieb.

Ein Zweckbetrieb erzielt Einnahmen und dient dabei unmittelbar dem gemeinnützigen Satzungszweck, zum Beispiel ein Museum mit Eintrittsgeldern oder eine gemeinnützige Kita.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:

✅ Er dient unmittelbar der Verwirklichung des Satzungszwecks.
✅ Der gemeinnützige Zweck kann nur durch einen solchen Betrieb erreicht werden.
✅ Der Verein tritt nicht mehr als nötig mit anderen Unternehmen in Konkurrenz.

Einnahmen für einen guten Zweck zu verwenden, reicht allein nicht aus. Die Einordnung entscheidet über steuerliche Begünstigungen.

👉🏼 Mehr Infos auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/was-ist-ein-zweck-betrieb-bei-gemein-nuetzigen-vereinen.html

Unsicher, wie Ihre Vereinsaktivitäten einzuordnen sind? Sprechen Sie uns an!

Nächste Woche geht es um die Vermögensverwaltung. Folgen Sie uns, um nichts mehr zu verpassen!

Der ideelle Bereich: Das Herzstück der GemeinnützigkeitDiese Woche starten wir mit unserer Serie zu den vier Vermögenssp...
30/09/2026

Der ideelle Bereich: Das Herzstück der Gemeinnützigkeit

Diese Woche starten wir mit unserer Serie zu den vier Vermögenssphären gemeinnütziger Vereine. Heute nehmen wir den ideellen Bereich unter die Lupe 🕵🏼‍♀️

Hier verfolgt ein Verein seinen satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck, ohne eine konkrete Leistung gegen Entgelt anzubieten. Dazu zählen beispielsweise die allgemeine Vereinsarbeit, unentgeltliche Informationsveranstaltungen und Projekte, die durch Spenden oder Zuschüsse finanziert werden.

⚖ Ideeller Bereich vs. unternehmerische Tätigkeit

Verlangt der Verein Geld für einen Kurs, Eintritt zu einer Veranstaltung oder die Vermietung von Räumen, muss diese Tätigkeit einer anderen Vermögenssphäre zugeordnet werden. Das ist steuerlich wichtig. Denn Einnahmen im ideellen Bereich sind normalerweise nicht umsatzsteuerpflichtig. Für Ausgaben, die ausschließlich diesem Bereich dienen, besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.

Sie sind unsicher, welche Tätigkeiten Ihres Vereins zum ideellen Bereich gehören? Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie bei der Einordnung.

👉🏼 Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/was-gehoert-bei-gemein-nuetzigen-vereinen-zum-ideellen-bereich.html

Sie möchten auch die anderen Vermögenssphären kennenlernen? Dann folgen Sie uns gerne! Nächste Woche geht es um den Zweckbetrieb.

Die 4 Vermögenssphären gemeinnütziger Vereine 🧩Ein gemeinnütziger Verein ist steuerlich betrachtet eigentlich nie nur „e...
21/09/2026

Die 4 Vermögenssphären gemeinnütziger Vereine 🧩

Ein gemeinnütziger Verein ist steuerlich betrachtet eigentlich nie nur „ein" Verein, sondern besteht aus vier verschiedenen Bereichen, den Vermögenssphären.

1. Ideeller Bereich
2. Zweckbetrieb,
3. Vermögensverwaltung
4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Das klingt erst einmal trocken, ist aber gar nicht so kompliziert, wie es sich anhört und macht am Ende einen echten Unterschied. Denn davon hängt ab, ob Einnahmen steuerfrei bleiben oder ganz normal versteuert werden.

Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder beim Vereinsfest, die Miete fürs Vereinsheim oder Trikotwerbung, je nachdem, welcher Sphäre man diese Einnahmen zuordnet, gelten ganz unterschiedliche Regeln bei Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Sind Sie neugierig, was es mit den vier Vermögenssphären auf sich hat? Dann bleiben Sie dran. In den kommenden Wochen nehmen wir uns jeden Bereich einzeln vor, mit Beispielen aus der Praxis und den wichtigsten Fallstricken.

Nächste Woche starten wir mit dem ideellen Bereich, dem Herzstück jeder Gemeinnützigkeit.

⏳ Der Countdown für die E-Rechnung läuftEnde 2026 läuft die erste Übergangsregelung zur E-Rechnungspflicht aus. Unterneh...
18/09/2026

⏳ Der Countdown für die E-Rechnung läuft

Ende 2026 läuft die erste Übergangsregelung zur E-Rechnungspflicht aus. Unternehmen sollten deshalb jetzt ihre Rechnungsprozesse prüfen und rechtzeitig anpassen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun zu wichtigen Praxisfragen Stellung genommen.

Das Wichtigste in Kürze:

✅ Alle umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben, einschließlich einer aussagekräftigen Leistungsbeschreibung, müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein.

✅ Bei Bonus-, Skonto- und Rabattvereinbarungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein allgemeiner Hinweis auf eine schriftliche Vereinbarung ausreichen.

✅ Rechnungskorrekturen sind grundsätzlich ebenfalls als strukturierte E-Rechnung auszustellen. Unternehmen der Baubranche sollten beachten, dass das bisher verbreitete „Rotstiftverfahren“ künftig nicht mehr akzeptiert wird.

✅ Neben der technischen Validierung ist auch eine sorgfältige inhaltliche Prüfung der Pflichtangaben erforderlich.

⚠ Nicht oder verspätet ausgestellte Rechnungen können Bußgelder nach sich ziehen. Wie technische Mängel an E-Rechnungen zu beurteilen sind, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Rechnungs- und Validierungsprozesse technisch wie steuerlich sauber aufzustellen.

👉🏼 Alle Einzelheiten und Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem aktuellen Beitrag https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/e-rechnungs-pflicht-welche-punkte-muessen-unter-nehmen-bis-ende-2026-beachten.html

Ergebnisverwendung bei der GmbH: Der Gesellschafterbeschluss ist entscheidend!Der Jahresabschluss ist erstellt, doch was...
15/09/2026

Ergebnisverwendung bei der GmbH: Der Gesellschafterbeschluss ist entscheidend!

Der Jahresabschluss ist erstellt, doch was passiert jetzt mit dem Gewinn?

Bei einer GmbH entscheiden die Gesellschafter über die Verwendung des Ergebnisses. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:

- Ausschüttung an die Gesellschafter
- Vortrag auf neue Rechnung
- Einstellung in Gewinnrücklagen

⚠ Für eine ordnungsgemäße Gewinnausschüttung ist ein wirksamer Gesellschafterbeschluss entscheidend. Fehlt eine entsprechende Beschlussfassung, kann dies rechtliche und steuerliche Folgen haben.

💡 Praxis-Tipp: Halten Sie den Beschluss sorgfältig im Protokoll der Gesellschafterversammlung fest. Eine sorgfältige Dokumentation schafft Rechtssicherheit und kann späteren Unstimmigkeiten mit Gesellschaftern oder der Finanzverwaltung vorbeugen.

💬 Welche Form der Ergebnisverwendung begegnet Ihnen in der Praxis am häufigsten: Ausschüttung, Gewinnvortrag oder Einstellung in Gewinnrücklagen?

Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/ergebnis-ver-wendung-bei-der-gmbh-warum-der-gesell-schafter-be-schluss-ent-scheidend-ist.html

🥤 Süße Aussichten, herber Beigeschmack: Wie könnte die geplante Zuckersteuer aussehen?Ursprünglich war für 2028 eine zwe...
07/09/2026

🥤 Süße Aussichten, herber Beigeschmack: Wie könnte die geplante Zuckersteuer aussehen?

Ursprünglich war für 2028 eine zweckgebundene Gesundheitsabgabe auf zuckergesüßte Getränke vorgesehen, um die Krankenkassen zu entlasten. Ein internes Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums brachte zuletzt jedoch eine reguläre Steuer ohne Zweckbindung, einen größeren Anwendungsbereich und einen möglichen Start bereits 2027 ins Gespräch.

Vorgeschlagen wurden folgende Steuersätze:

• 26 Cent je Liter bei 4,5 bis 7 Gramm Zucker je 100 Milliliter
• 32 Cent bei mehr als 7 bis 10 Gramm
• 38 Cent bei mehr als 10 Gramm

Betroffen wären künftig nicht nur klassische Limonaden, sondern auch Säfte, Milchmischgetränke, Eistees, Biermischgetränke und Fertigkaffees. Und sogar Cola Zero und vergleichbare Süßstoff-Getränke sollen mitbesteuert werden. Eine „Zuckersteuer“ auf zuckerfreie Getränke, das entbehrt nicht einer gewissen Ironie.

Je erfolgreicher eine solche Steuer den Konsum senkt, desto geringer fallen ihre Einnahmen aus. Als gesundheitspolitisches Lenkungsinstrument kann sie funktionieren, als verlässliche Einnahmequelle eignet sie sich jedoch kaum.

Was die Pläne für Unternehmen bedeuten könnten, lesen Sie im vollständigen Beitrag auf unserer Website 👉 https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/suesse-aussichten-was-die-geplante-zucker-steuer-wirklich-bedeutet.html

BFH-Urteil: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig!Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2025 (...
06/08/2026

BFH-Urteil: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig!

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) entschieden, dass Zinsen für eine Gewerbesteuererstattung nach § 233a AO als steuerpflichtige Betriebseinnahme gelten.

🔍 Was bedeutet das konkret?

✅ Erstattungszinsen (Zinsen, die die Stadt bzw. Gemeinde bei einer Gewerbesteuererstattung zahlt) → müssen grds. als Betriebseinnahme versteuert werden

❌ Nachzahlungszinsen (Zinsen bei Gewerbesteuer-Nachzahlungen) → bleiben nach § 4 Abs. 5b EStG weiterhin nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Der BFH stellt klar, dass diese unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus und sind damit vergleichbar mit Zinsen aus einem Darlehen, die ebenfalls steuerpflichtig sind.

💡 Für Unternehmen heißt das, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer weiterhin in vollem Umfang als Betriebseinnahme erfasst werden müssen, unabhängig davon, dass Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind.

👉 Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/erstattungszinsen-gewerbesteuer-bfh-bestaetigt-steuerpflicht.html

Das 1x1 für Gesellschafter-Geschäftsführer💡Verträge und Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesc...
29/07/2026

Das 1x1 für Gesellschafter-Geschäftsführer💡

Verträge und Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer stehen steuerlich häufig besonders im Fokus. Damit Vergütungen und andere Leistungen steuerlich anerkannt werden, sollten vier Grundsätze beachtet werden:

✅ 1. Im Vorhinein regeln: Vereinbarungen sollten getroffen werden, bevor die entsprechende Leistung erbracht wird.

✅ 2. Schriftlich festhalten:Gehalt, Tantiemen, Darlehen oder andere Leistungen sollten klar und nachvollziehbar dokumentiert sein.

✅ 3. Den Drittvergleich beachten: Die Konditionen sollten so ausgestaltet sein, wie sie auch mit einer fremden dritten Person vereinbart würden.

✅ 4. An die Vereinbarung halten: Entscheidend ist nicht nur der Vertrag. Die getroffenen Regelungen müssen anschließend auch tatsächlich umgesetzt werden.

🔔 Bleiben Sie über steuerliche Änderungen für Ihre GmbH und insbesondere der Beziehung zum Gesellschafter-Geschäftsführer informiert.

Bei steuerlichen Fragen zu diesem Thema unterstützen wir Sie gerne.

Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/das-1x1-fuer-gesell-schafter-geschaefts-fuehrer.html

📢 Neu seit 1. Juli 2026: Minijobber können auf Rentenversicherung umsteigen!Ihr seid im Minijob und wollt eigene Ansprüc...
21/07/2026

📢 Neu seit 1. Juli 2026: Minijobber können auf Rentenversicherung umsteigen!

Ihr seid im Minijob und wollt eigene Ansprüche in der Rentenversicherung aufbauen? Jetzt könnt Ihr die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben und ganz einfach schriftlich oder elektronisch bei Eurem Arbeitgeber beantragen.

✅ Gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung
✅ Wirkt für die gesamte Dauer des Minijobs
❌ Keine rückwirkende Aufhebung, kein Widerruf möglich

Unsere Vorlage für den Antrag findet Ihr hier: 👉 amz-steuer.de/vorlagen.html

Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/aufhebung-der-befreiung-von-der-renten-versicherungs-pflicht-bei-minijobs.html

Adresse

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Karlsruhe
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