19/10/2026
Wird ein Pkw höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, ist die 1%-Methode ausgeschlossen und das Fahrzeug zählt nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Es besteht ein Wahlrecht zwischen gewillkürtem Betriebsvermögen mit Abzug aller Kfz-Kosten und Bewertung der privaten Nutzung oder Privatvermögen mit Abzug der betrieblichen Fahrtenkosten (pauschal 0,30 € pro Kilometer oder anteilig). Leasingfahrzeuge sind nur bei überwiegender betrieblicher Nutzung der 1%-Regel zugänglich. Bei nicht mehr als 50 % betrieblicher Nutzung wird der Leasingvertrag nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet. Nicht bewertbare Nutzungsrechte können nicht aktiviert oder als Entnahme bewertet werden. Weitere Informationen im Beitrag.
Nutzt der Unternehmer seinen Pkw höchstens zu 50% für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Unternehmer hat folgendes Wahlrecht: