01/09/2026
Gute Nachrichten für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften – unsere Beratungsbefugnisse wurden erweitert!
Ab dem 1. September 2026 erweitert sich die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine.
Davon können nicht nur bestehende Mitglieder profitieren, es eröffnet gleichzeitig zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern neue Möglichkeiten. Warum das so ist, erläutert der Beratungsstelle Anette Maschke Lohnsteuerhilfeverein Thüringen-Sachsen e.V. - Terminvereinbarung 03621-512123
Mit der Erweiterung der Beratungsbefugnis können wir zukünftig noch mehr Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten unterstützen. Das schafft Sicherheit für bestehende Mitglieder und eröffnet vielen Bürgerinnen und Bürgern erstmals die Möglichkeit, die persönliche und kompetente Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch zu nehmen, laut Auskunft des
Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Der BVL hat sich intensiv und letztlich erfolgreich für die Erweiterung der Beratungsbefugnis eingesetzt. Diese wurde im Juni vom Bundesrat mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz beschlossen und gilt ab 1. September 2026.
Keine Grenze mehr für Einnahmen aus zusätzlichen Einkünften
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder in allen Fragen zur Einkommensteuer beraten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie Renten oder aus Unterhaltsleistungen haben. Kommen Einnahmen aus anderen Einkunftsarten dazu – sogenannte Überschusseinkünfte etwa aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften –, gelten für diese gesetzliche Grenzen nicht mehr. Diese Grenzen entfallen ab 1. September 2026.
Das ist für viele bestehende Mitglieder eine gute Nachricht. Wer bisher knapp unter den gesetzlichen Grenzen für solche Überschusseinkünfte lag und befürchtete, wegen steigender Einnahmen beispielsweise aus Vermietungen oder Kapitalvermögen künftig einen Steuerberater aufsuchen zu müssen, kann beruhigt sein: Auch bei höheren Einnahmen aus weiteren Einkunftsarten darf der Lohnsteuerhilfeverein Thü-Sa e.V. ihre Mitglieder weiterhin beraten – es gibt keine Obergrenze mehr.
Von der Neuregelung profitieren aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, die bislang wegen höherer weiterer Einnahmen nicht Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins werden konnten und so zum Steuerberater mussten. Denn auch ihnen steht nun der Weg offen. Damit erweitert sich der Kreis der Menschen, die von den Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine profitieren können, deutlich.