17/09/2026
👨👩👦 𝗘𝗿𝗯𝘀𝘁𝗿𝗲𝗶𝘁 𝘃𝗼𝗿 𝗚𝗲𝗿𝗶𝗰𝗵𝘁: 𝗪𝗲𝗹𝗰𝗵𝗲 𝗔𝗻𝘄𝗮𝗹𝘁𝘀𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗮𝗯𝘀𝗲𝘁𝘇𝗯𝗮𝗿?
Erbschaften können Familien entzweien 😔 – z. B. bei der Verteilung des Nachlasses oder Streit um gemeinsam geerbte Immobilien 🏠.
Der BFH (Urteil v. 11.3.2026, II R 10/23) hat konkretisiert, welche Rechtsanwaltskosten bei der Erbschaftsteuer absetzbar sind.
📌 Der Fall: Ein Mann erbte mit seinem Bruder u. a. Wertpapierdepots im Ausland sowie vermietete Immobilien.
Es kam zu Rechtsstreitigkeiten, u. a. Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Anwaltskosten: 104.156,19 €
💶 Das Finanzamt erkannte sie nicht an.
Das FG Köln differenzierte:
✅ 95.200 € (Erbauseinandersetzung & Teilungsversteigerung) absetzbar
❌ 8.956,19 € (Aufteilung der Mietkonten) nicht absetzbar
⚡ Der BFH widersprach dieser Aufteilung:
🔑 Nachlassregelung vs. Nachlassverwaltung
Nachlassregelung (z. B. Erbauseinandersetzung, Teilungsversteigerung):
➜ als Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses
➜ als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar
Nachlassverwaltung (laufende Nutzung, Erhaltung, Bewirtschaftung, z. B. dauerhafte Vermietung):
➜ Kosten der Verwaltung des Nachlasses
➜ nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar
Wichtig: Eine starre zeitliche Grenze gibt es laut BFH nicht.
Auch wenn zwischenzeitlich vermietet wurde, können später anfallende Kosten für Auseinandersetzung bzw. Teilungsversteigerung absetzbar bleiben. Entscheidend ist immer der Einzelfall – der sachliche Bezug der Kosten zur Nachlassverteilung, nicht der Zeitpunkt.
💡 Praxis-Tipp: Absetzbar sein können – wenn sie unmittelbar mit der Nachlassverteilung zusammenhängen und damit Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer darstellen:
🔹 Sachverständigenkosten (z. B. Immobilienbewertung)
🔹 Notar- & Gerichtskosten für den Vollzug der Auseinandersetzung
🔹 Steuerberaterkosten zur Nachlassregelung (laufende StB-Kosten zur Vermietung zählen dagegen zur Verwaltung – nicht absetzbar)
👉 Fazit: Es geht um den Abzug als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.
Der sachliche Bezug der Kosten zur Nachlassverteilung entscheidet über die Absetzbarkeit – nicht der Zeitablauf. Es kommt stets auf den Einzelfall an.