20/10/2026
Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie Wohnungen herstellen oder erwerben und diese den Mitgliedern zum Gebrauch überlassen. Einnahmen, die 10 % der Gesamteinnahmen überschreiten, können die Steuerbefreiung ausschließen. Bis zum 31.12.2027 bleiben Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder sind, bei der 10%-Grenze unberücksichtigt. Diese Regelung wurde durch das BMF-Schreiben vom 5.10.2026 verlängert. Weitere Informationen im Beitrag.
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