21/10/2026
Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Ab dem 1.1.2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich – mit Übergangsregelungen bis 31.12.2027. Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Die Übergangsregelung betrifft nur das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
📌 Ab 1.1.2027 beginnt die zweite Stufe:
Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 müssen E-Rechnungen für ihre inländischen B2B-Umsätze ausstellen – z. B. im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format. Eine einfache PDF-Rechnung reicht dann grundsätzlich nicht mehr aus.
❗ Liegt der Gesamtumsatz 2026 höchstens bei 800.000 €, dürfen für 2027 ausgeführte Umsätze noch bis 31.12.2027 Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF-Rechnungen verwendet werden.
👩💼 Regelungen für Kleinunternehmer:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Sie sind aber nicht verpflichtet, selbst E-Rechnungen zu versenden und dürfen weiterhin Papierrechnungen und PDF-Rechnungen nutzen.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie Rechnungen an Endverbraucher besteht keine Pflicht zur E-Rechnung.
⏱️ Zeitplan im Überblick:
2025–2026 ➡️ Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 ➡️ Pflicht zur E-Rechnung für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 ➡️ E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)
⚠️ Wichtig: Wer zu den maßgeblichen Stichtagen keine ordnungsgemäße E-Rechnungslösung hat (Empfang, Verarbeitung, Aufbewahrung, Versand), riskiert Schätzungen der Umsätze durch die Finanzverwaltung, die Versagung des Vorsteuerabzugs oder Bußgelder.
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