10/02/2023
In Sachen Grundsteuer sind zur Zeit viele, z.T. falsche, Empfehlungen im Umlauf, insbesondere was Einsprüche anbetrifft.
Einsprüche sind immer dann zu empfehlen, wenn der Bescheid materielle Fehler enthält (z. B. Grundstücksgrößen, falsche Vergleichsmieten oder Bodenrichtwerte gegenüber den gesetzlichen Regelungen).
Bei Einsprüchen wg. Verfassungswidrigkeit bestehen zur Sinnhaftigkeit unterschiedliche Auffassungen. Leider ist mittlerweile nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch der Bundesfinanzhof, politisch besetzt. Es sind also, wie bereits jüngst beim Solidaritätszuschlag, Entscheidungen zugunsten der Politik zu erwarten.
Einsprüche wg. Verfassungswidrigkeit können sinnvoll sein, weil nach eigener Beurteilung die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sein dürfte. Allerdings müssen Einsprüche auch sachgerecht begründet werden. Das wird in diesem Falle dem Normalbürger kaum gelingen. Die Finanzbehörden werden voraussichtlich Einspruchsverfahren, die sich auf die Verfassungswidrigkeit berufen, zurückweisen (selbst wenn sie ausreichend begründet sind, denn Tatsacheninstanz für Fragen der Verfassungsmäßigkeit sind nicht die Finanzämter, sondern die Finanzgerichte). Momentan sind für die Bundesregelung noch keine belastbaren Klagen bei Finanzgerichten anhängig. Anhängig ist nur ein Verfahren gegen die Landesregelung Baden-Württemberg.
Momentan bemühen sich die Steuerberaterverbände darum, dass die Finanzverwaltung die Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerken versehen. Das ist u.E. zwingend notwendig, da ansonsten die Überbelastung von Steuerberatern, Verwaltung und Gerichten droht.
Da momentan noch keine Vorläufigkeitsvermerke in den Bescheiden enthalten sind, führt die Zurückweisung eines Einspruchs dazu, dass im Einzelfall beim Finanzgericht geklagt werden müsste. Spätestens dann wird ein Steuerberater als Prozessvertreter benötigt, so dass ein höheres Kostenrisiko besteht.
Im Falle eines Einspruchs sollte Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Es ist aber leider so, dass noch kein Verfahren bei einem höchsten Gericht wg. Verfassungswidrigkeit anhängig ist, also kommt es nicht zum Zwangsruhen des Verfahrens. Es bleibt nur die Antragstellung aus Zweckmäßigkeitsgründen; die Entscheidung darüber liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörde. Auf das in Baden-Württemberg anhängige Verfahren kann man sich in Fällen der Bundesregelung nicht berufen, weil es, wie gesagt, nicht gegen die Bundesregelung gerichtet ist.
Es gibt trotz der ungesicherten Lage bei Einsprüchen wg. Verfassungswidrigkeit Musterempfehlungen zur Textfassung von Begründungen im Einspruchsverfahren. Die Erfolgsaussichten bei mit Verfassungswidrigkeit begründeten Einsprüchen dürften bei 0 liegen. Vorteil des Einspruchs wäre allerdings, dass ev. die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit doch vorläufige Bescheide erlässt, so dass von der Vorläufigkeit ev. noch profitiert werden könnte. Es geht also um das Gewinnen von Zeit. Andernfalls bleibt der Klageweg.