Hofmann & Domine Steuerberater

Anrufen Wegbeschreibung Website Service kontaktieren

Hofmann & Domine Steuerberater Hofmann & Domine ist ein Steuerberater mit Sitz in Chemnitz. Am Rande des Kaßbergs, citynah und mit bester Aussicht auf die Stadt.

Wir betreuen Unternehmen verschiedener Rechtsformen und Privatpersonen.

21/02/2025

Aktuelles Stellenangebot als Sekretariatskraft (m/w/d) in Chemnitz bei der Firma Hofmann & Domine Partnerschaft StbG

In Sachen Grundsteuer sind zur Zeit viele, z.T. falsche, Empfehlungen im Umlauf, insbesondere was Einsprüche anbetrifft....
10/02/2023

In Sachen Grundsteuer sind zur Zeit viele, z.T. falsche, Empfehlungen im Umlauf, insbesondere was Einsprüche anbetrifft.

Einsprüche sind immer dann zu empfehlen, wenn der Bescheid materielle Fehler enthält (z. B. Grundstücksgrößen, falsche Vergleichsmieten oder Bodenrichtwerte gegenüber den gesetzlichen Regelungen).

Bei Einsprüchen wg. Verfassungswidrigkeit bestehen zur Sinnhaftigkeit unterschiedliche Auffassungen. Leider ist mittlerweile nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch der Bundesfinanzhof, politisch besetzt. Es sind also, wie bereits jüngst beim Solidaritätszuschlag, Entscheidungen zugunsten der Politik zu erwarten.

Einsprüche wg. Verfassungswidrigkeit können sinnvoll sein, weil nach eigener Beurteilung die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sein dürfte. Allerdings müssen Einsprüche auch sachgerecht begründet werden. Das wird in diesem Falle dem Normalbürger kaum gelingen. Die Finanzbehörden werden voraussichtlich Einspruchsverfahren, die sich auf die Verfassungswidrigkeit berufen, zurückweisen (selbst wenn sie ausreichend begründet sind, denn Tatsacheninstanz für Fragen der Verfassungsmäßigkeit sind nicht die Finanzämter, sondern die Finanzgerichte). Momentan sind für die Bundesregelung noch keine belastbaren Klagen bei Finanzgerichten anhängig. Anhängig ist nur ein Verfahren gegen die Landesregelung Baden-Württemberg.

Momentan bemühen sich die Steuerberaterverbände darum, dass die Finanzverwaltung die Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerken versehen. Das ist u.E. zwingend notwendig, da ansonsten die Überbelastung von Steuerberatern, Verwaltung und Gerichten droht.

Da momentan noch keine Vorläufigkeitsvermerke in den Bescheiden enthalten sind, führt die Zurückweisung eines Einspruchs dazu, dass im Einzelfall beim Finanzgericht geklagt werden müsste. Spätestens dann wird ein Steuerberater als Prozessvertreter benötigt, so dass ein höheres Kostenrisiko besteht.

Im Falle eines Einspruchs sollte Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Es ist aber leider so, dass noch kein Verfahren bei einem höchsten Gericht wg. Verfassungswidrigkeit anhängig ist, also kommt es nicht zum Zwangsruhen des Verfahrens. Es bleibt nur die Antragstellung aus Zweckmäßigkeitsgründen; die Entscheidung darüber liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörde. Auf das in Baden-Württemberg anhängige Verfahren kann man sich in Fällen der Bundesregelung nicht berufen, weil es, wie gesagt, nicht gegen die Bundesregelung gerichtet ist.

Es gibt trotz der ungesicherten Lage bei Einsprüchen wg. Verfassungswidrigkeit Musterempfehlungen zur Textfassung von Begründungen im Einspruchsverfahren. Die Erfolgsaussichten bei mit Verfassungswidrigkeit begründeten Einsprüchen dürften bei 0 liegen. Vorteil des Einspruchs wäre allerdings, dass ev. die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit doch vorläufige Bescheide erlässt, so dass von der Vorläufigkeit ev. noch profitiert werden könnte. Es geht also um das Gewinnen von Zeit. Andernfalls bleibt der Klageweg.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sind vom Gesetzgeber einige Maßnahmen getroffen worden, die einen Ausgleich für die...
08/11/2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sind vom Gesetzgeber einige Maßnahmen getroffen worden, die einen Ausgleich für die eingetretenen Preisanstiege bei der die Bevölkerung bewirken sollen. Im Einzelnen handelt sich dabei um folgende Maßnahmen:

• Der Grundfreibetrag ist rückwirkend für 2022 ab dem 01.01.2022 auf 10.347 € angehoben worden.

• Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist rückwirkend zum 01. 1.2022 von bislang 1.000 € auf 1.200 € erhöht worden. Wie bislang können, soweit höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, die höheren Werbungskosten angesetzt werden.

• Die Entfernungspauschale für Fernpendler wird rückwirkend ab 01.01.2022 ab dem 21. km von 0,35 € auf 0,38 € angehoben. Die Entfernungspauschale bis zum 20. km beträgt weiterhin unverändert 0,30 €. Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

• Bereits umgesetzt wurden im Juli 2022 der einmalige Kinderbonus und 100 € und im September 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 €.

In Fällen, in denen für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, wird vom Finanzamt geprüft, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht. Sofern Arbeitnehmer die Energiepreispauschale noch nicht durch ihren Arbeitgeber ausbezahlt erhalten haben, wird Ihnen der Betrag von 300 € mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vergütet. Ein besonderer Antrag dafür muss nicht gestellt werden.

Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Verdienst im Sinne der Sozialversicherung.

11/07/2022

Die Folgen der Corona-Maßnahmen haben im Bereich der steuerberatenden Berufe zu personellen Beeinträchtigungen geführt, zumal mit der Übertragung der Bearbeitung von coronabedingten Fördermittelbeantragungen zusätzlicher Arbeitsanfall zu bewerkstelligen war, die eine Einhaltung der gesetzlichen Einreichungsfristen selbst unter Berücksichtigung der verlängerten Fristen in Fällen, in denen Steuererklärungen über Angehörige der steuerberatende Berufe erfolgen, nicht mehr gewährleiteten.

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Vierten Corona-Hilfegesetz reagiert und Fristverlängerungen für bestimmte Veranlagungszeiträume gesetzlich geregelt. Diese Regelungen betreffen nicht nur Privatpersonen oder Unternehmen, die ihre Steuererklärungen über Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, sondern auch Fälle, in denen Privatpersonen oder Unternehmen ihre Steuererklärungen selbst einreichen.
Für selbst einreichende Privatpersonen und Unternehmen gelten die Fristverlängerungen für Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023. Für über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingereichte Steuererklärungen gelten die Fristverlängerungen für Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

Im Einzelnen gelten für diese Veranlagungszeiträume die folgenden Fristen:

Nicht beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärungen bis zum 01.11. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres einreichen (z.B. für den VZ 2021 bis zum 31.10.2022.)

Beratene Steuerpflichtigen gilt eine Frist bis zum 31.08. des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres (z.B. für den VZ 2020 bis zum 31.08.2022).

Bei Landwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr 01.07. bis 30.06. gelten nach wie vor gesonderte Fristen. Bei nicht beratenen Landwirten endete die Frist für den Veranlagungszeitrum 2020 am 02.05.2022; sie endet für den Veranlagungszeitraum 2021 am 02.05.2023. Bei beratenen Landwirten enden diese Fristen in diesen Wirtschaftsjahren am 31.01.2023 bzw. 21.01.2024.

In Bundesländern, in denen der 01.11. ein gesetzlicher Feiertag ist, endet dort die Frist am 02.11..

Adresse

Hohe Straße 37
Chemnitz
09112

Benachrichtigungen

Erfahren Sie als Erste/r von Neuigkeiten und Aktionen: Wir schicken Ihnen eine E-Mail, wenn Hofmann & Domine Steuerberater etwas veröffentlicht. Ihre E-Mail-Adresse wird für keinen anderen Zweck verwendet, und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Hofmann & Domine Steuerberater senden:

Verknüpfungen

Teilen

Kategorie