28/09/2026
Fällt ein Arbeitnehmer wegen Krankheit 🚑🤒 aus, geht es für Arbeitgeber nicht nur um die Krankmeldung. Auch bei der Entgeltfortzahlung, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und der Lohnabrechnung gibt es einiges zu beachten. Das gilt auch für Minijobber. Mit der ab 2028 möglichen Teilkrankschreibung kommt künftig noch eine weitere Variante hinzu.
❗Entgelt läuft grundsätzlich sechs Wochen weiter
Wird ein Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig, hat er generell Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
Das kann beispielsweise auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit betreffen. Für die Lohnabrechnung gibt es dabei allerdings eine Besonderheit: Steuerfrei sind solche Zuschläge nur, wenn die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Wird der Zuschlag lediglich wegen der Entgeltfortzahlung gezahlt, ist er steuer- und auch beitragspflichtig.
❗Auch Minijobber bekommen ihren Lohn weiter
Minijobber sind Arbeitnehmer und haben bei Krankheit auch Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das gilt für die Arbeitstage, an denen sie ohne Erkrankung gearbeitet hätten.
❗Teilweise krank statt komplett arbeitsunfähig
Ab 2028 kommt eine weitere Möglichkeit hinzu. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird eine Teilkrankschreibung eingeführt. Künftig soll ein Arbeitnehmer nicht mehr nur vollständig arbeitsfähig oder vollständig arbeitsunfähig sein können. Vorgesehen sind drei Stufen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent. Wer beispielsweise zu 50 Prozent arbeitsfähig ist, kann entsprechend reduziert weiterarbeiten.
Eine Teilkrankschreibung kommt nur in medizinisch geeigneten Fällen infrage. Außerdem müssen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zustimmen.
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