22/10/2026
🎨 Wer selbstständige Kreative für Design, Text oder Marketing beauftragt, muss unter Umständen Künstlersozialabgabe zahlen – manchmal, ohne es zu wissen.
Die Künstlersozialabgabe ist ein gesetzlicher Finanzierungsbeitrag zur Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Unternehmen zahlen sie auf bestimmte an diese Personen gezahlte Entgelte.
Betroffen sind häufig:
Grafikdesigner, Illustratoren und Fotografen.
Texter, Journalisten und Autoren.
Webdesigner, Social-Media-Profis und andere kreative Dienstleister.
Musiker, Schauspieler und Sprecher.
Der Beitragssatz wird jährlich neu festgelegt und liegt aktuell bei 4,9% der abgabepflichtigen Entgelte.
Bei Eigenwerbung und nach der sogenannten Generalklausel gilt ab 2026 grundsätzlich eine Entgeltgrenze von mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr. Für typische Verwerter gelten besondere Regelungen.
⚠️ Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Künstlersozialabgabe im Rahmen von Betriebsprüfungen. Nicht gezahlte Beiträge können für noch nicht verjährte Zeiträume nachgefordert werden.
Wichtig: Nicht jede externe Leistung ist abgabepflichtig. Rein technische oder handwerkliche Tätigkeiten fallen häufig nicht darunter – die konkrete Leistung entscheidet.
💡 Unser Tipp: Führen Sie eine Liste aller beauftragten Freelancer und prüfen Sie jährlich, ob eine Abgabepflicht besteht.
Sie beauftragen regelmäßig externe Kreative und möchten wissen, ob die Künstlersozialabgabe für Sie gilt? Wir prüfen das gern für Sie.