08/09/2026
⚖️ BFH ändert Rechtsprechung: Keine fiktiven Zinsen bei zinsloser Ratenzahlung
Eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) – insbesondere für Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie:
Bisher wurde ein zinslos gestundeter Kaufpreis steuerlich abgezinst und in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt. Der rechnerische Zinsanteil konnte beim Verkäufer als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt werden – obwohl tatsächlich keine Zinsen vereinbart waren.
👉 Damit ist jetzt Schluss: Der VIII. Senat des BFH gibt diese Rechtsprechung auf.
Bei einer ausdrücklich zinslos vereinbarten Stundung liegt grundsätzlich kein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung vor. Der nominale Kaufpreis muss damit grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund der Zinslosigkeit in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt werden.
💡 Besonders relevant:
Das betrifft beispielsweise zinslose Ratenzahlungen bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Eltern und Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
Auch schenkungsteuerlich gibt es eine wichtige Aussage: Die zinslose Ratenzahlung führt nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht zu einer Schenkung des Zinsvorteils.
❗️Allerdings sind noch Fragen offen – insbesondere bei:
Grundstücksveräußerungen innerhalb der 10-Jahres-Frist nach § 23 EStG
Veräußerungen nach §§ 16 und 17 EStG
der steuerlichen Behandlung beim Erwerber, z. B. bei Vermietung oder betrieblicher Nutzung
Die Entscheidung bringt damit eine erhebliche Erleichterung, beendet aber nicht alle steuerlichen Unsicherheiten rund um zinslose Ratenzahlungen.
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