Daniel Buchholz Steuerberatung

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Daniel Buchholz Steuerberatung Weil Steuerberatung Vertrauenssache ist! Dabei betreuen wir einen weit gefächerten Mandantenstamm in unterschiedlichen Beratungsfeldern.

Ihr Steuerberater Daniel Buchholz: Beratungskompetenz aus Erfahrung

Nach meinem erfolgreich abgelegten Steuerberaterexamen im April 2011 habe ich meine Steuerkanzlei im Juli 2012 am Standort Alzenau gegründet. Mit fundiertem und stets aktuellem Fachwissen bieten wir Ihnen alle Dienstleistungen rund um Ihre steuerlichen Belange an. Um sämtliche Ihrer Anfragen kompetent beantworten zu können arbeiten wir mit hervorragenden Notaren, Rechtsanwälten und weiteren Fachleuten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht eng zusammen. Unser Ziel: Wir wollen Ihr ganzheitlicher Ansprechpartner in allen steuer- und wirtschaftlichen Fragen für Sie sein! Damit Sie sich um die wirklich wichtigen Dinge kümmern können. Unsere Philosophie: Ganzheitlicher Ansatz, Qualität, Erfahrung, Engagement und das Vertrauen unserer Mandanten bilden die entscheidende Basis für eine erfolgreiche und dauerhafte Zusammenarbeit. Was kostet ein Steuerberater? - bitte hier entlang: http://bit.ly/1tGalyK

E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht ausFür den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Po...
11/09/2024

E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12563). Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren (hib – heute im bundestag Nr. 590, Mittwoch, 11. September 2024, Redaktionsschluss: 09.52 Uhr).

„Die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung eines elektronischen Systems für die transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen an die Verwaltung (elektronisches Meldesystem)“, führt die Bundesregierung weiter aus. Gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig seien, arbeite die Bundesregierung mit hoher Priorität an einem Konzept für die Einführung eines entsprechenden Meldesystems. Ziel sei es, ein einheitliches System für die Meldung von nationalen Umsätzen und solchen aus dem EU-Binnenmarkt einzurichten.

„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf EU-Ebene die Verabschiedung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags mit dem Titel 'Die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter' noch aussteht und damit unter anderem Regelungen für die Ausgestaltung, insbesondere aber der Zeitpunkt der Einführung des Meldeverfahrens für innergemeinschaftliche Umsätze nicht feststeht“, heißt es in der Antwort weiter. Derzeit sehe der Kompromissvorschlag eine Umsetzung bis zum 1. Juli 2030 durch die EU-Mitgliedstaaten vor.

17/01/2024
BVerfG: Ablehnung der Verfassungswidrigkeitsverfahren zur etwaigen Doppelbesteuerung von AltersrentenDer Bundesfinanzhof...
17/01/2024

BVerfG: Ablehnung der Verfassungswidrigkeitsverfahren zur etwaigen Doppelbesteuerung von Altersrenten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Verfahren eine etwaige Doppelbesteuerung von Altersrenten in den jeweiligen Streitfällen abgelehnt (BFH vom 19.05.2021, X R 33/19; BFH vom 19.05.2021, X R 20/19). Die betroffenen Steuerpflichtigen haben daraufhin in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit eingelegt (BVerfG, Az. 2 BvR 1140/21; BVerfG, Az. 2 BvR 1143/21). Die gerichtliche Antwort ist nun da! Das BVerfG hat die beiden Beschwerden abgelehnt (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023, 2 BvR 1140/21, Rn. 1-42; BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023, 2 BvR 1143/21, Rn. 1-35). Die Sachvorträge seien insgesamt nicht substantiiert genug vorgetragen worden. Die Beschwerdeführer hätten sich eingehender mit der Fehlinterpretation des BFH hinsichtlich der BVerfG-Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung auseinandersetzen müssen. Dabei ist es erforderlich, neben einem substantiierten Vortrag der im Einzelfall eingetretenen Doppelbesteuerung auch die strukturelle Doppelbesteuerung von Rentnern abzubilden.

Die Steuerpflichtigen, die sich weiterhin rechtswidrig doppelt besteuert „fühlen“, müssen jetzt wieder die Rechtsbehelfsverfahren eigenständig bestreiten. Ein wirksamer Vorläufigkeitsvermerk entfällt damit.

"Die Zukunft hängt davon ab, was wir heute tun." (Mahatma Gandhi)In diesem Sinne wünschen wir all unseren Freunden, Beka...
22/12/2023

"Die Zukunft hängt davon ab, was wir heute tun." (Mahatma Gandhi)

In diesem Sinne wünschen wir all unseren Freunden, Bekannten, Geschäftspartnern und Mandanten ein paar besinnliche und erholsame Weihnachtsfeiertage und einen gesunden Start ins neue Jahr 2024 mit viel Glück und Zufriedenheit!

Seien wir gespannt, was die 366 Tage im Schaltjahr 2024 für uns bereithalten werden!

Es grüßt herzlich das Team der Daniel Buchholz Steuerberatung

02/05/2023

Familienbesteuerung statt Ehegattensplitting? Wird die Steuerklassenkombination III/V abgeschafft? Das plant die Regierung.

Abschaffung der Steuerklassen III und V?Seit einiger Zeit verbreitet sich ein Gerücht in sozialen Medien wie Tiktok und ...
02/05/2023

Abschaffung der Steuerklassen III und V?

Seit einiger Zeit verbreitet sich ein Gerücht in sozialen Medien wie Tiktok und Youtube: Die Steuerklassen III und V sollen zum 1.7.2023 abgeschafft werden, alle Betroffenen bekommen dann Steuerklasse IV mit Faktor zugewiesen. Auch wir wurden bereits mehrfach von Mandantenseite darauf angesprochen.

Aber was ist dran an dem Gerücht? Kurze Antwort: Nichts.

Oder jedenfalls nicht viel. Auf Steuertipps.de werden die Hintergründe erklärt.

Familienbesteuerung statt Ehegattensplitting? Wird die Steuerklassenkombination III/V abgeschafft? Das plant die Regierung.

 : Paukenschlag und Machtwort - Steuerpflichtige  Das finanzgerichtliche Ergebnis des BFH hinsichtlich der fraglichen Be...
01/03/2023

: Paukenschlag und Machtwort - Steuerpflichtige

Das finanzgerichtliche Ergebnis des BFH hinsichtlich der fraglichen Besteuerung von sog. Krytowährungsgewinnen - ein Paukenschlag und Machtwort des BFH gleichermaßen (BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22; BFH Pressemitteilung vom 28.02.2023).

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Begründung:
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Adresse

Hanauer Str. 98
Alzenau
63755

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 14:00

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