26/10/2026
Unternehmer, die Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen, dürfen diese Steuer in der Endrechnung nicht erneut gesondert ausweisen. Die Finanzverwaltung erlaubt bis 30.6.2030 die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte wahlweise als Summe im strukturierten Teil der E-Rechnung mit Details im Freitextfeld oder in einem unstrukturierten Anhang mit Hinweis im strukturierten Teil. Weitere Informationen im Beitrag.
Ein Unternehmer, der Anzahlungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagsrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, muss beachten, dass die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in der Endrechnung nicht noch einmal gesondert ausgewiesen