Eurocon Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH

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Einfach gut beraten!

19/07/2026

Steuern sparen: Hälftesteuersatz bei Einstellung der betrieblichen Erwerbstätigkeit!

Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so kann dies abhängig von der Konstellation zu einer massiven steuerlichen Belastung für den ehemaligen Betriebsinhaber führen. Um diese Steuerlast abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz diesbezüglich nachfolgende Begünstigungen vor:

Freibetrag in Höhe von € 7.300,00
Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre Hälftesteuersatz
Voraussetzungen einer Besteuerung zum Hälftesteuersatz:
Damit eine Besteuerung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz erfolgen kann, muss der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben werden, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist, oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis bedeutendste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl das 60. Lebensjahr vollendet hat als auch seine Erwerbstätigkeit einstellt. Im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit dürfen weder betriebliche Einkünfte (ausgenommen bestimmte Einkünfte als beschränkt haftender Mitunternehmer), Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Funktionsgebühren bezogen werden.

Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind hingegen Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht. Dabei ist Voraussetzung, dass eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant war. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.

Weitere Steuer-Informationen entnehmen Sie bitte unseren aktuellen Steuernews https://www.eurocon-steuerberatung.at/steuernews

15/06/2026

Aktivpension bringt massive Entlastung beim Zuverdienst!

Jüngst wurde im Ministerrat die lange angekündigte „Aktivpension“ beschlossen, mit welcher das Arbeiten in der Pension attraktiver gestaltet werden soll. Primäres Ziel der Maßnahme ist es, dass Menschen, die nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten möchten, steuerlich entlastet werden sollen. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht dabei nachfolgende Kernpunkte vor:

Steuerfreibetrag
Um den Zuverdienst finanziell attraktiv zu gestalten, ist ab dem Jahr 2027 ein Steuerfreibetrag von € 15.000,00 pro Jahr bzw. € 1.250,00 pro Monat für Erwerbstätige vorgesehen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten.

Entfall der Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung
Zusätzlich kommt es zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (10,25 %) für Erwerbstätige im Regelpensionsalter.

Voraussetzungen der Aktivpension
Die nunmehr im Entwurf vorliegende Aktivpension richtet sich an Personen, die zusätzlich zur Alterspension weiterarbeiten, sowie an jene Menschen, die den Pensionsantritt bewusst aufschieben möchten. Nach derzeitiger Ausgestaltung sollen bei Männern 40 Versicherungsjahre erforderlich sein, bei Frauen vorerst 34 Versicherungsjahre. Da das Frauenpensionsantrittsalter aktuell steigt, werden die notwendigen Versicherungsjahre für Frauen jährlich erhöht und sollen bis zum Jahr 2033 auf dasselbe Niveau wie auf jenes der Männer angehoben werden. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Weitere Steuer-Informationen entnehmen Sie bitte unseren aktuellen Steuernews https://www.eurocon-steuerberatung.at/steuernews

16/05/2026

Diäten für Unternehmer!

Tritt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Reise an, so entstehen dem Unternehmer hierfür Kosten für die Fahrt, aber auch oftmals für Verpflegung und Unterkunft. Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, neben dem Ansatz von Kilometergeld (sofern es sich um ein privates Fahrzeug handelt) auch reisebedingte Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.

Betrieblich veranlasste Reise
Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.

Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen
Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.

Weitere Steuer-Informationen entnehmen Sie bitte unseren aktuellen Steuernews https://www.eurocon-steuerberatung.at/steuernews

26/04/2026

Umfassende Meldepflichten für Kryptobörsen und Plattformen!

Seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana – so wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Um die Abfuhr der Steuer zu gewährleisten, sind Krypto-Plattformen bzw. -börsen im Inland verpflichtet, die 27,5%ige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anlegerin bzw. den Anleger an das Finanzamt abzuführen. Gewinne aus dem Verkauf von bis zum 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).

Anleger, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen oder Plattformen handeln, sind hingegen selbst verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in ihre persönliche Steuererklärung aufzunehmen, da auch diese Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch die ausländischen Anbieter nicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Österreich verpflichtet sind. Dementsprechend hat der Anleger hier selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte zu sorgen.

Meldepflicht für Kryptobörsen
Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet sämtliche Anbieter von Kryptodienstleistungen den Namen, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die zuständige Finanzverwaltung zu melden, wodurch auch die österreichische Finanzverwaltung erstmalig Kenntnis über ausländisches Kryptovermögen in Österreich ansässiger Personen erlangt. Für in Österreich tätige Plattformen greift die Meldepflicht erstmals bis 31.7.2027 für das Jahr 2026.

Empfehlung für die Praxis
Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen, infolge einer Nicht- oder Falscherklärung von Kryptoeinkünften zu vermeiden, sollte unbedingt noch rechtzeitig eine Abstimmung mit unserer Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um gegebenenfalls auch noch Altfälle im Rahmen einer Offenlegung vor Eintritt der Meldepflicht rechtzeitig straffrei sanieren zu können.

Weitere Steuer-Informationen entnehmen Sie bitte unseren aktuellen Steuernews https://www.eurocon-steuerberatung.at/steuernews

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