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07/09/2026

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20. März 2026 (Az. 8 K 236/26) die Kosten einer Tiefen Hirnstimulation zur Behandlung einer schweren Depression als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Entscheidung betrifft das Streitjahr 2022.

Der Kläger hatte zuvor erfolglose ambulante und stationäre Behandlungen, verschiedene Therapien, eine Operation und die Einnahme mehrerer Antidepressiva hinter sich. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für den Eingriff in einer Privatklinik nicht. Auch ein sozialgerichtliches Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Gerichts war die Behandlung medizinisch indiziert und im Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Methode für therapieresistente unipolare Depressionen. Die Aufnahme in den „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen sei nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose Verfahren gegen die Krankenkasse stünden der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

03/09/2026

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten anerkannt. Der Kläger war kaufmännischer Leiter und hatte in dieser Funktion zugunsten seines Arbeitgebers unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen veranlasst. Dadurch waren Steuerverkürzungen von rund 2,8 Millionen Euro entstanden. Wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen wurde er zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.

Nach dem Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 108/25) waren die Verteidigungskosten beruflich veranlasst. Daran änderten auch Kick-Back-Zahlungen von rund 120.000 Euro nichts, weil diese nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs waren.

Das Gericht sah § 12 Nr. 4 EStG nicht als Grundlage für ein umfassendes Abzugsverbot sämtlicher Strafverfahrenskosten. Eine solche Auslegung würde nach seiner Auffassung auch Strafverteidigungskosten bei einem Freispruch erfassen und dem objektiven Nettoprinzip widersprechen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

31/08/2026

Bei einem freiwillig gesetzlich versicherten pensionierten Beamten hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die steuerliche Behandlung der pauschalen Beihilfe beurteilt. Der Kläger erhielt die Leistung nach § 76 Abs. 5 LBG Bln und setzte seine selbst getragenen Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben an.

Das Finanzamt kürzte den Abzug um die pauschale Beihilfe. Das Gericht bestätigte dies. Die Beihilfe ist zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, steht aber in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ohne die Beiträge besteht kein Anspruch auf die pauschale Beihilfe; außerdem beträgt sie 50 % der nachgewiesenen Zahlungen.

Die Revision wurde zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026, Az. 3 K 3133/24

24/08/2026

Fahrtkosten für die persönliche Pflege einer Angehörigen sind nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das Finanzgericht Münster lehnte dies im Fall eines Ehepaars ab, das seine hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter in rund 300 Kilometer Entfernung betreute (Az. 4 K 2261/25).

Für den Veranlagungszeitraum 2021 hatte das Paar neben dem Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro unter anderem Kosten für Fahrten, Haushaltshilfen, Arztbegleitungen, Medikamente, Parkgebühren und Porto geltend gemacht. Das Gericht sah diese Aufwendungen nicht als zwangsläufig an. Professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste hätten trotz der familiären Verbundenheit und der Entfernung in Anspruch genommen werden können.

Die Neuregelung des § 33b Abs. 6 EStG ab 2021 erweitert nach dem Urteil nur die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag. Sie ändert nichts an den Anforderungen des § 33 EStG. Pflegebedingte Fahrt-, Park- und Portokosten sind zudem durch den Pauschbetrag abgegolten. Auch Ausgaben für Arztbesuche und Besorgungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig, weil Dritte diese Tätigkeiten hätten übernehmen können.

17/08/2026

Die Zahl der Rentenbeziehenden stieg 2025 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um 0,8 Prozent beziehungsweise 168.000 Personen. Die Rentenleistungen nahmen gleichzeitig um 5,1 Prozent oder 20,7 Milliarden Euro auf insgesamt 304 Milliarden Euro steuerpflichtige Einkünfte zu. Ihr steuerpflichtiger Anteil lag bei 72 Prozent und damit 16,4 Prozentpunkte höher als 2015.

Grund ist die mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und steigt bei späterem Rentenbeginn. Auch Rentenerhöhungen fließen vollständig in den steuerpflichtigen Anteil ein. Das Wachstumschancengesetz verlängerte die Übergangsphase am 27. März 2024 bis 2058.

Für 2025 liegen noch keine Angaben dazu vor, wie viele Rentner Einkommensteuer zahlen. Die jüngsten verfügbaren Zahlen betreffen 2022: Damals waren 9,34 Millionen von 22,03 Millionen Rentenbeziehenden steuerbelastet, also rund 42 Prozent. Bei 80 Prozent dieser Personen gab es neben der Rente weitere Einkünfte, etwa aus Arbeit, Versorgungsbezügen oder Vermietung. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Rentenanteil, weiteren Einkünften und abzugsfähigen Beträgen ab.

10/08/2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue, gestaffelte Förderung von bis zu 6.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und bestimmte Plug-in-Hybride (PHEV). Die Basisförderung für Privatpersonen beträgt 3.000 Euro (BEV) bzw. 1.500 Euro (PHEV). Sie greift bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Grenze steigt pro minderjährigem Kind um 5.000 Euro (maximal bis zu 90.000 Euro).

Einkommensabhängige Aufschläge erhöhen die Prämie: Bei einem Haushaltseinkommen unter 60.000 Euro gibt es 1.000 Euro extra, unter 45.000 Euro sind es 2.000 Euro extra. Zusätzlich wird ein Kinderbonus von 500 Euro pro Kind (maximal für zwei Kinder unter 18 Jahren) gewährt. Der Antrag erfolgt online. Als Nachweis dient der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden aktuellsten Steuerbescheiden (maximal drei Jahre alt). Bei getrennter Veranlagung oder unverheirateten Paaren werden die Einzeleinkommen addiert. Wichtig: Wer bisher keine Steuererklärung abgegeben hat, muss diese für den Förderanspruch zwingend nachreichen.

29/07/2026

Wichtige Änderung im internationalen Steuerrecht: Deutschland hat Russland offiziell darüber informiert, dass das seit 1996 bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) inklusive aller Protokolle ausgesetzt wird.
Die Suspendierung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Ab Januar 2027 fallen die Mechanismen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen weg. Für grenzüberschreitende Geschäfte bedeutet dies ein deutlich höheres Steuerrisiko und administrativen Mehraufwand.

Betroffene Akteure im deutsch-russischen Wirtschaftsverkehr müssen sich kurzfristig auf diese neuen steuerlichen Realitäten einstellen.

20/07/2026

Die materiell-rechtliche Besteuerung von Kryptowerten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) mit der einjährigen Spekulationsfrist und der Freigrenze von 1.000 Euro wird seit dem 1. Januar 2026 durch weitreichende verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen flankiert.

Anbieter von Kryptodienstleistungen (Verwahrer, Handelsplattformen, Tauschbörsen) sind zur jährlichen Übermittlung von Nutzer- und Transaktionsdaten verpflichtet. Die Übermittlungsfrist endet jeweils am 31. Juli des Folgejahres. Die Meldung umfasst neben den steuerlichen Identifikationsmerkmalen detaillierte Veräußerungs- und Anschaffungsdaten.

Krypto-Dienstleister müssen die steuerliche Ansässigkeit der Nutzer verifizieren. Wird eine entsprechende Selbstauskunft nicht innerhalb von 90 Tagen nach Aufforderung beigebracht, greift ein gesetzliches Transaktionsverbot für den betroffenen Nutzer.

Die Feststellungslast für Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse, Haltedauern und Wallet-Umschichtungen liegt unverändert beim Steuerpflichtigen. Beim Handel über ausländische Intermediäre greifen die verschärften Mitwirkungspflichten analog zu den Grundsätzen des § 90 Abs. 2 AO.

13/07/2026

Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich nur vier Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist. Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen verschiebt sich ihr Beginn um drei Jahre.

Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der Steuerhinterziehung vorliegt, wenn eine Steuererklärung trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgeben
wurde. Die Steuererklärungen hätten also nur für maximal sieben Jahre nachgereicht werden müssen (Urteil vom 24.06.2022). Der Bundesfinanzhof ist jedoch dieser Sichtweise entgegengetreten. Im Urteilsfall habe mindestens eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung vorgelegen (BFH-Urteil vom 15.05.2025, VI R 14/22).

Die Festsetzungsfrist beträgt für beide Streitjahre vier Jahre zuzüglich einer so genannten Anlaufhemmung von drei Jahren, weil keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2009 lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 ab; die Frist für das Jahr 2010 am 31.12.2017. In der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre lag jedoch zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung. Entsprechend verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf
Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung) oder auf zehn Jahre (Steuerhinterziehung) plus der dreijährigen Anlaufhemmung.

08/07/2026

Viele Eltern müssen Jahr für Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Oder sie müssen – falls sie nicht davon befreit werden, weil sie zu wenig verdienen – zumindest die Kosten für eine Ausleihe der Bücher tragen, wenn sie diese nicht kaufen wollen oder können.

Die wenig erfreuliche Nachricht: Eltern können Kosten für die Schulbücher ihrer Kinder steuerlich leider nicht geltend machen. Das gilt auch für andere Schulmaterialien wie Füller, Stifte, Zirkel, Taschenrechner, Hefte, Mäppchen, Ranzen und so weiter.

Im deutschen Steuerrecht werden die Kosten für die Schulausbildung und die Berufsausbildung der Kinder bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgedeckt. Deshalb dürfen Eltern die Kosten für Schulbücher und weiteres Schulmaterial für ihre Kinder nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.

Dagegen kann das Schulgeld steuerlich angesetzt werden. Dieses fällt für verschiedene private und konfessionelle Schulen an. Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderausgaben. In diesen Fällen dürfen Sie jährlich 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen.

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