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Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Acht Jahre – aber mit FragezeichenAcht statt zehn Jahre, seit 2025 geltendes Re...
12/10/2026

Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Acht Jahre – aber mit Fragezeichen

Acht statt zehn Jahre, seit 2025 geltendes Recht. Bevor Sie deshalb Aktenbestände entsorgen, lohnt sich aber ein zweiter Blick.

Wichtig zu wissen: Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wie Rechnungen und Quittungen von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 AO, § 257 HGB, UStG) – auch für ältere Belege, deren bisherige Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war. Nicht verkürzt wurden Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare und die GoBD-Verfahrensdokumentation (weiterhin zehn Jahre), ebenso wenig Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten. Zugleich wird derzeit diskutiert, die Frist für Buchungsbelege wieder auf 15 Jahre zu verlängern, damit sie bei lang laufenden Ermittlungen als Beweismittel verfügbar bleiben. Eine gesetzliche Entscheidung steht noch aus – bis dahin gelten die acht beziehungsweise zehn Jahre unverändert.

Unser Tipp:
- Prüfen Sie vor dem Vernichten, ob es sich wirklich um einen reinen Buchungsbeleg handelt – Jahresabschlüsse und Verfahrensdokumentation sind davon ausgenommen.
- Vernichten Sie größere oder sensible Aktenbestände nicht vorschnell, solange die mögliche Rückverlängerung auf 15 Jahre noch nicht entschieden ist.
- Sprechen Sie uns vor der Entsorgung an – wir prüfen, welche Frist im Einzelfall gilt und ob sich eine Vernichtung aktuell überhaupt schon lohnt.

So vermeiden Sie sowohl unnötige Lagerkosten als auch das Risiko, später fehlende Unterlagen erklären zu müssen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei, wenn Sie Ihre Aufbewahrungsfristen überprüfen möchten. Den ausführlichen Beitrag mit Quellen finden Sie in unserem Blog: https://www.steuerberatung-fluech.de/blog/aufbewahrungsfristen-buchungsbelege

Wussten Sie, dass Steuernachzahlungen ab 2027 deutlich teurer werden?Wichtig zu wissen:Der Zinssatz nach § 233a AO steig...
06/10/2026

Wussten Sie, dass Steuernachzahlungen ab 2027 deutlich teurer werden?

Wichtig zu wissen:
Der Zinssatz nach § 233a AO steigt von 0,15 % auf 0,3 % pro vollem Monat. Das sind 3,6 % pro Jahr statt bisher 1,8 %. Betroffen sind Nachzahlungen und Erstattungen gleichermaßen. Der Gesetzentwurf ist noch nicht verabschiedet.

Unser Tipp:
- Planen Sie Steuernachzahlungen ab 2027 mit höheren Zinsen ein.
- Prüfen Sie Ihre Vorauszahlungen, um unnötige Zinsen zu vermeiden.
- Lassen Sie Ihre Steuerfälle jährlich zum Jahresende prüfen.

Eine frühzeitige Planung hält die Zinslast klein.

Sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Situation gern persönlich.

Beitragsbemessungsgrenzen 2027Nach dem vorliegenden Entwurf steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 deutlich stärker ...
29/09/2026

Beitragsbemessungsgrenzen 2027

Nach dem vorliegenden Entwurf steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 deutlich stärker als gewohnt.

Wichtig zu wissen:
Kranken- und Pflegeversicherung: 6.375 € pro Monat bzw. 76.500 € pro Jahr (bisher 5.812,50 € bzw. 69.750 €).
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.850 € pro Monat bzw. 106.200 € pro Jahr (bisher 8.450 € bzw. 101.400 €).
Die Werte stehen noch unter dem Vorbehalt der Beschlüsse von Bundesregierung und Bundesrat.

Unser Tipp:
- Prüfen Sie, welche Gehälter über die neuen Grenzen steigen.
- Kalkulieren Sie höhere Arbeitgeberanteile fest ein.
- Sprechen Sie uns frühzeitig zur Personalkostenplanung an.

Höhere Grenzen bedeuten höhere Lohnnebenkosten bei gut verdienenden Beschäftigten. Wer jetzt plant, vermeidet Überraschungen im Januar.

Sprechen Sie uns an!

Erbschaftsteuer: Betriebsvermögen vor dem BundesverfassungsgerichtAm 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsge...
22/09/2026

Erbschaftsteuer: Betriebsvermögen vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht mündlich über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer (Az. 1 BvR 804/22). Für Inhaberfamilien, die eine Unternehmensnachfolge planen, ist das mehr als eine juristische Randnotiz.

Wichtig zu wissen: Betriebsvermögen kann nach §§ 13a, 13b, 13c ErbStG derzeit zu 85 % (Regelverschonung) oder vollständig (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit werden – gekoppelt an Lohnsummenregelung und Behaltensfristen von 5 bzw. 7 Jahren. Bei Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro greift zusätzlich die Verschonungsbedarfsprüfung. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun, ob diese Vergünstigungen gegenüber Erben von Privatvermögen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Der Ausgang der Verhandlung ist offen; eine Entscheidung kann bestehende Nachfolgeregelungen berühren.

Unser Tipp:
- Prüfen Sie laufende oder geplante Unternehmensübertragungen auf ihre Abhängigkeit von den aktuellen Verschonungsregeln.
- Verschieben Sie unumkehrbare Übertragungsschritte nicht vorschnell vor Vorliegen der Entscheidung.
- Lassen Sie Ihre Nachfolgestrategie individuell und laufend auf mögliche Änderungen hin prüfen.

So behalten Sie Handlungsspielraum, falls sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebsvermögen ändern. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Nachfolgeplanung – sprechen Sie uns an!

Wachstumsbooster: Steuerliche Investitionsanreize noch bis Ende 2027 nutzenSeit Mitte 2025 gilt das steuerliche Investit...
15/09/2026

Wachstumsbooster: Steuerliche Investitionsanreize noch bis Ende 2027 nutzen

Seit Mitte 2025 gilt das steuerliche Investitionssofortprogramm – doch das Zeitfenster für die stärksten Vorteile schließt sich bereits Ende 2027.

Wichtig zu wissen:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt bei Anschaffung zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 eine degressive Abschreibung von bis zu 30 %. Für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge im selben Zeitraum: eine Sonderabschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr, verteilt auf sechs Jahre; die Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung steigt dabei von 70.000 € auf 100.000 €. Für Kapitalgesellschaften sinkt zudem der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise um jährlich einen Prozentpunkt von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Unser Tipp:

- Prüfen Sie geplante Investitionen in Maschinen oder Betriebsausstattung auf eine Vorziehung in den Förderzeitraum bis Ende 2027.
- Klären Sie vor der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs, ob die Voraussetzungen für die 75-%-Sonderabschreibung erfüllt sind.
- Beziehen Sie als GmbH die schrittweise Körperschaftsteuersenkung in Ihre mehrjährige Steuer- und Liquiditätsplanung ein.

So nutzen Sie die zeitlich befristeten Förderregelungen des Wachstumsboosters optimal für Ihr Unternehmen.

Wir beraten Sie gerne, welche Investitionen sich für Sie jetzt steuerlich besonders lohnen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Einschätzung Ihrer Situation.

Neue private Altersvorsorge ab 2027: Erstmals auch für SelbstständigeBislang blieben Selbstständige bei der staatlich ge...
08/09/2026

Neue private Altersvorsorge ab 2027: Erstmals auch für Selbstständige

Bislang blieben Selbstständige bei der staatlich geförderten Altersvorsorge außen vor. Mit dem neuen Altersvorsorgedepot ändert sich das zum 1. Januar 2027

Wichtig zu wissen: Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt und dafür eine Steuererklärung abgibt, kann ab dem 1. Januar 2027 freiwillig ein Altersvorsorgedepot besparen. Der Staat fördert mit einer Grundzulage von bis zu 540 Euro jährlich, zusätzlich sind bis zu 1.800 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Die förderfähigen Jahresbeiträge sind auf 6.840 Euro begrenzt, die Effektivkosten des Standarddepots auf 1,0 Prozent gedeckelt.

Unser Tipp:

- Prüfen Sie, ob sich eine freiwillige Teilnahme für Ihre persönliche Altersvorsorge lohnt.
- Beachten Sie den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich, um die volle Zulage zu erhalten.
- Klären Sie bei einem bestehenden Riester-Vertrag, ob ein Wechsel ins neue System für Sie vorteilhaft ist.

So nutzen Sie die neue Förderung, ohne bestehende Ansprüche zu gefährden.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob sich das Altersvorsorgedepot für Ihre individuelle Situation eignet. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Einschätzung!

Mindestlohn 2027: 14,60 EuroDer Mindestlohn steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro – Stufe zwei ist bereits amtlich beschlos...
02/09/2026

Mindestlohn 2027: 14,60 Euro

Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro – Stufe zwei ist bereits amtlich beschlossen.

Wichtig zu wissen:
Zum 1.1.2026 gilt bereits 13,90 Euro. Die Minijob-Grenze steigt automatisch mit – 2027 auf 633 Euro.

Unser Tipp:
- Prüfen Sie, wer 2027 die neue 633-Euro-Grenze reißt.
- Passen Sie Verträge und Abrechnung rechtzeitig an.
- Kalkulieren Sie Ihre Personalkosten 2027 frühzeitig.

So behalten Sie Ihre Personalkosten im Griff und vermeiden Überraschungen bei der Lohnabrechnung.

Wir unterstützen Sie bei der Anpassung Ihrer Lohnprozesse an die neuen Werte. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Einschätzung Ihrer Situation.

E-Rechnungspflicht ab 2027: Die Umsatzgrenze für 2027 entscheidet sich schon jetztAb 2027 wird die E-Rechnung für viele ...
26/08/2026

E-Rechnungspflicht ab 2027: Die Umsatzgrenze für 2027 entscheidet sich schon jetzt

Ab 2027 wird die E-Rechnung für viele Unternehmen Pflicht - ob Sie betroffen sind, entscheidet aber bereits Ihr Umsatz in diesem Jahr.

Wichtig zu wissen:

- Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025, unabhängig von ihrer Größe
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (2026) über 800.000 Euro E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD ausstellen
- Kleinere Unternehmen haben bis Ende 2027 Zeit, bevor ab dem 1. Januar 2028 die Pflicht für nahezu alle B2B-Umsätze gilt und einfache PDF-Rechnungen dann nicht mehr ausreichen

Unser Tipp:

- Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Umsatz 2026 die 800.000-Euro-Grenze voraussichtlich überschreitet
- Stellen Sie Rechnungsstellungsprozesse und Software rechtzeitig auf ein EN-16931-konformes Format um
- Klären Sie frühzeitig mit Ihren Geschäftspartnern, welche Formate künftig akzeptiert werden

So vermeiden Sie Zeitdruck und Unterbrechungen im Rechnungslauf, wenn die Frist näher rückt.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umstellung auf die E-Rechnung - sprechen Sie uns an!

25/11/2025

Geplante Aktivrente: 2.000 € steuerfrei - aber es gibt Bedenken

Die Bundesregierung plant eine steuerfreie Aktivrente von bis zu 2.000 € monatlich für bestimmte Arbeitnehmer. Das klingt attraktiv, wirft aber einige Fragen auf.

Wichtig zu wissen:
- Die Aktivrente soll steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführt
- Der Arbeitnehmer muss in Regelaltersrente sein
- Es gibt verfassungsrechtliche Bedenken, da einige Experten die Gleichbehandlung verschiedener Einkommensarten und Arbeitnehmer hinterfragen

Unser Tipp:
- Behalten Sie die Entwicklung im Auge, da sich die endgültigen Details noch ändern können
- Lassen sie prüfen, ob und wie sich die Aktivrente auf Ihre Steuerplanung auswirken kann

Wir unterstützen Sie, die Regelung korrekt zu interpretieren und Ihre Vorteile optimal zu nutzen.

18/11/2025

Krypto-Gewinne im Privatvermögen

Immer mehr Privatpersonen investieren in Bitcoin, Ethereum & Co. - doch wann wird das Finanzamt aktiv?

Grundsätzlich:
Gewinne aus dem privaten Verkauf von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 12 Monate liegen. Hält man die Coins länger als ein Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei.

Achtung bei Staking & Lending:
Wer Kryptowährungen "verleiht" oder Erträge daraus erzielt, verlängert die Steuerpflicht auf 10 Jahre.

Unser Tipp:
- Führen Sie eine übersichtliche Dokumentation der Transaktionen (Kauf, Verkauf, Datum, Kurswert).
- Bewahren Sie Kontoauszüge, Wallet-Berichte und Screenshots auf - das erleichtert die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt.

Wir beraten Sie, wie Sie Krypto-Gewinne korrekt erfassen und steuerlich optimal gestalten.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Einschätzung Ihrer Situation.

Adresse

Breitscheider Straße 20
Neunkirchen
53819

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
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