12/10/2026
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Acht Jahre – aber mit Fragezeichen
Acht statt zehn Jahre, seit 2025 geltendes Recht. Bevor Sie deshalb Aktenbestände entsorgen, lohnt sich aber ein zweiter Blick.
Wichtig zu wissen: Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wie Rechnungen und Quittungen von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 AO, § 257 HGB, UStG) – auch für ältere Belege, deren bisherige Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war. Nicht verkürzt wurden Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare und die GoBD-Verfahrensdokumentation (weiterhin zehn Jahre), ebenso wenig Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten. Zugleich wird derzeit diskutiert, die Frist für Buchungsbelege wieder auf 15 Jahre zu verlängern, damit sie bei lang laufenden Ermittlungen als Beweismittel verfügbar bleiben. Eine gesetzliche Entscheidung steht noch aus – bis dahin gelten die acht beziehungsweise zehn Jahre unverändert.
Unser Tipp:
- Prüfen Sie vor dem Vernichten, ob es sich wirklich um einen reinen Buchungsbeleg handelt – Jahresabschlüsse und Verfahrensdokumentation sind davon ausgenommen.
- Vernichten Sie größere oder sensible Aktenbestände nicht vorschnell, solange die mögliche Rückverlängerung auf 15 Jahre noch nicht entschieden ist.
- Sprechen Sie uns vor der Entsorgung an – wir prüfen, welche Frist im Einzelfall gilt und ob sich eine Vernichtung aktuell überhaupt schon lohnt.
So vermeiden Sie sowohl unnötige Lagerkosten als auch das Risiko, später fehlende Unterlagen erklären zu müssen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei, wenn Sie Ihre Aufbewahrungsfristen überprüfen möchten. Den ausführlichen Beitrag mit Quellen finden Sie in unserem Blog: https://www.steuerberatung-fluech.de/blog/aufbewahrungsfristen-buchungsbelege