13/10/2026
Betreuungsdienst anerkannt/zugelassen: Fällt trotzdem Umsatzsteuer an?
Haushaltshilfeleistungen und Unterstützung im Alltag sind umsatzsteuerfrei, wenn die Leistung z. B. nach Landesrecht anerkannt ist (§ 45a SGB XI) oder auf einem Vertrag nach § 132 SGB V (§ 4 Nr. 16b UStG) oder nach § 72 SGB XI (§ 4 Nr. 16c UStG) beruht.
Die Befreiung gilt aber nur für diese Leistungen und nur für hilfsbedürftige Personen.
Drei Fälle, in denen Umsatzsteuer anfallen kann:
1. Der Kunde ist nicht hilfsbedürftig.
2. Die Hilfsbedürftigkeit ist nicht belegt.
3. Weder ein Vertrag noch eine Anerkennung liegt vor.
Wer befreite und steuerpflichtige Leistungen erbringt, trennt sie in der Buchhaltung und auf der Rechnung.
Das Thema ist komplex und man verliert schnell den Überblick. Als Steuerberaterin für Pflegedienste, Betreuungsdienste und Alltagshelfer schaue ich mir mit dir deine Umsatzarten an.
Schreib mir eine E-Mail an [email protected], dann vereinbaren wir einen Termin.
Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.